{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\nWas die strassenmässige Erschliessung angeht, genügt für die Bauparzelle\nmithin die Dimensionierung als Zufahrtsweg im Sinne des Anhangs der ZN\n(Breite von 3,00-3,50 m; mit Banketten von je 0,30 m). Die Strassenparzelle\nder S.-Strasse ist zwischen 5,5 m und 6,5 m breit und auch entsprechend\nausgebaut (GIS-Browser; www.maps.zh.ch). Am genügenden Ausbau ändert auch der Umstand nichts, dass auf der Strassenparzelle stellenweise\nprivate Abstellplätze (Normbreite von mindestens 2,35 m) angeordnet sind.\nLetztere sind, wie die Rekurrierenden unbestritten liessen, offenbar nicht\nbaurechtlich bewilligt. Selbst unter Abzug der Normbreite der Abstellplätze\nvon 2,35 m ergäbe sich eine Fahrbahnbreite von (mindestens) 3,15 m, was\nangesichts der städtischen Verhältnisse, der langsamen gefahrenen Geschwindigkeit, der geringen Verkehrsbelastung und den angesichts der\n\nR1S.2020.05106 Seite 31\ngrosszügig bemessenen Gesamtbreite der ausgebauten Fläche problemlosen Ausweichmöglichkeiten für Fussgänger wie Motorfahrzeuge den Anforderungen genügt. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit ist nicht auszumachen. Die Beurteilung der Sachlage durch die Bausektion erweist sich,\nzumal unter Berücksichtigung des behördlichen Ermessensspielraums, als\neinleuchtend.\n\nWas die als nicht verkehrssicher erachteten Ausfahrts- bzw. Einfahrtsverhältnisse an der Verzweigung S.-Strasse/B.-Strasse angeht, liegen diese\nausserhalb der Dispositionsmöglichkeiten der Bauherrschaft. Die Bausektion geht angesichts der geringen neu erstellten Anzahl Abstellplätze (acht\nAbstellplätze, inkl. Besucher-Abstellplatz) nicht von erheblichem Mehrverkehr aus. Der Dienstabteilung Verkehr (DAV) sind an dieser Verzweigung\nkeine besonderen Vorkommnisse bekannt. Trotz der Steigung der S.-\nStrasse sind, wie sich anlässlich des durchgeführten Referentenaugenscheins ergab, die Verhältnisse übersichtlich (Sichtdurchlässigkeit des Maschendrahtzauns, breite Strassenfläche der S.-Strasse). Die zu Verkehrsspitzenzeiten bestehenden Probleme bezüglich des \"Einfädelns\" in die B.-\nStrasse (bzw. umgekehrt in die S.-Strasse) bestehen in städtischen Verhältnissen an zahlreichen Verkehrsknotenpunkten und vermögen für sich\nallein noch keine Verkehrsgefährdung im Sinne der Bestimmungen des\nPBG über die Erschliessung (§ 237 Abs. 2 PBG) zu begründen. Von einem\nverkehrsregelkonformen Verhalten der Strassenbenützer ist auszugehen.\nDen Rekurrierenden ist zwar insoweit beizupflichten, dass es für von der\nB.-Strasse westlich herkommende Fahrzeuge, gerade für Lastwagen, zum\n\"Einfädeln\" in die S.-Strasse eines Manövers bedarf. Indes lässt sich aufgrund der geringfügigen lokalen Unzulänglichkeiten im bebauten Gebiet,\nanders als die Rekurrierenden vorbringen, keine Quartierplanbedürftigkeit\nder Erschliessungssituation der Bauparzelle Kat.-Nr. 1 begründen. Die unzulänglichen Verhältnisse sind durch die städtebauliche und topographische Situation an besagter Stelle gleichsam bedingt. Für eine relevante\nModifikation der Einfahrtssituation an der Verzweigung S.-Strasse/B.-\nStrasse bedürfte es massiver Eingriffe in die Umgebung bzw. faktisch eines\n(Teil-)Abbruchs der Gebäude auf den Parzellen Kat.-Nrn. 10 und 11, was in\neinem Quartierplanverfahren nicht zu erreichen wäre. Die Rekurrierenden\ntun denn auch nicht dar, wie eine konkrete, zwecks Verbesserung der Einfahrtsverhältnisse anhand zu nehmende Modifikation der Verhältnisse an\nder Verzweigung S.-Strasse/B.-Strasse auszusehen hätte. Die Beurteilung\n\nR1S.2020.05106 Seite 32\nder Bausektion ist unter dem Titel von § 11 lit. f ZN sowie unter Berücksichtigung des behördlichen Ermessensspielraums ohne weiteres vertretbar.\n\n"}