{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\nDie vom Regierungsrat gestützt auf § 237 Abs. 2 Satz 2 PBG erlassenen,\nbereits erwähnten ZN legen fest, welche Anforderungen eine Zufahrt erfüllen muss. Nach § 360 Abs. 3 PBG darf aus wichtigen Gründen von Richtlinien und Normalien abgewichen werden. In diesem Sinn können gemäss\n§ 11 ZN im Einzelfall geringere Anforderungen an die Zufahrt gestellt werden, wenn wichtige Gründe dafür bestehen. Die Zugangsnormalien sind also nicht mechanisch anzuwenden. Sie sind richtungsweisend, indem sie\nfesthalten, was bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen als angemessen zu betrachten ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Abweichen von\nden Normalien zulässig ist oder nicht, hat sich die Bewilligungsbehörde neben den in § 11 ZN exemplarisch umschriebenen Tatbeständen vor allem\nam bereits erwähnten § 237 Abs. 2 Satz 1 PBG zu orientieren, wonach die\nZufahrten für jedermann verkehrssicher sein müssen. Bei der Beurteilung\nder Verkehrssicherheit ist insbesondere der Strassenausbaustandard, das\nVerkehrsaufkommen (Zubringer- und Durchgangsverkehr) sowie die Übersichtlichkeit der Streckenführung zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung\nder hinreichenden strassenmässigen Erschliessung und insbesondere der\nGewährung von Erleichterungen von den technischen Anordnungen der\nZugangsnormalien steht der zuständigen kommunalen Behörde eine von\nder Rekursinstanz zu beachtende Entscheidungs- und Ermessensfreiheit\nzu. Geprüft wird daher nur, ob der angefochtene Entscheid auf einer richtigen und vollständigen Feststellung des massgeblichen Sachverhalts beruht, und ob die bewilligte Erschliessungslösung verkehrssicher und unter\ndem Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit vertretbar erscheint\n(VB.2019.00058 vom 18. September 2019, E. 3.3.1., mit weiteren Hinweisen).\n\n4.4.\nNach den – in der Substanz unbestrittenen – Erwägungen und Vorbringen\nder Bausektion werden über die S.-Strasse aktuell rund zehn Wohneinheiten (WE) erschlossen (sieben WE in den Liegenschaften S.-Strasse 1, 2\n\nR1S.2020.05106 Seite 30\nund 18 sowie Gewerbenutzungen in der Liegenschaft S.-Strasse 3 [als zusätzliche zwei WE veranschlagt]). Mit dem projektierten Bauvorhaben\nkommen 19 WE hinzu. Eine dienstbarkeitsrechtlich gesicherte Berechtigung des Baugrundstücks zur (Mit-)Benützung des Strassengrundstücks\nder S.-Strasse (Kat.-Nr. 5) liegt vor. Das rekursgegenständliche Bauprojekt\nlöst die Pflicht zur Schaffung bzw. zum Nachweis von sieben Fahrzeugabstellplätzen aus; einer davon ist an leicht zugänglicher Lage für Besuchende zu erstellen. Diese minimale Anzahl wird gemäss den Plandokumenten\nin der projektierten Unterniveaugarage ausgewiesen. Auch der erforderliche Besucherabstellplatz ist in der Unterniveaugarage geplant; die Zugänglichkeit des letzteren ist gemäss dem angefochtenen Entscheid sicherzustellen (Erwägung lit. E.b in Verbindung mit Dispositiv-Ziffer II.B.17). Das\nBaugrundstück Kat.-Nr. 1 befindet sich gemäss Plan der ÖV-Güteklassen\nim geografischen Informationssystem des Kantons Zürich (GIS-Browser;\nwww.maps.zh.ch) in der Güteklasse B, der zweithöchsten von sechs Güteklassen.\n\n4.5.\nNach dem Gesagten ist – im Sinne von § 6 Abs. 2 ZN – für das Baugrundstück ohne weiteres von einer guten Erschliessung mit dem öffentlichen\nVerkehr auszugehen (VB.2016.00535 vom 29. März 2017, E. 4.2, mit Hinweisen). Da sich das Baugrundstück offenkundig im dicht bebauten Gebiet\nbefindet und der Siedlungsentwicklung nach innen dient, dürfen gemäss\n§ 11 lit. f ZN überdies – unter Vorbehalt der Notzufahrt und der Verkehrssicherheit – geringere Anforderungen gestellt werden.\n\n"}