{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\nR1S.2020.05106 Seite 28\nchen Wohnung im Attikageschoss), versehen mit dem Genehmigungsvermerk von Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich, Bau und Energieeffizienz, einzureichen und bewilligen zu lassen.\" Im Übrigen ist die Rüge unbegründet.\n\n4.1.\nDie Rekurrierenden rügen weiter die Zufahrt zum projektierten Gebäude.\nDiese verlaufe stellenweise sehr steil und weise im oberen Bereich mehrere seitliche Parkfelder auf. Seien diese besetzt, könne die Fahrbahn nur\neinspurig befahren werden. Eine ausreichend bemessene Kehrmöglichkeit\nfehle; ein Wenden der Personenwagen auf der Fahrbahn sei mühsam und\nnur unter mehrmaligem Ansetzen (\"Sägen\") möglich. Für grössere Fahrzeuge (Paketpost/Lastwagen) sei ein Wenden unmöglich. Für die Benützung der Grundstücksflächen der Parzelle Kat.-Nr. 2 der Rekurrierenden\nfehle ein Fahrwegrecht. Auch die Ein- und Ausfahrt bei der Verzweigung\nB.-Strasse/S.-Strasse sei nicht normalienkonform und erfordere umständliche und riskante Fahrmanöver. Zu den Hauptverkehrszeiten würden sich\nvor der Lichtsignalanlage an der Verzweigung R.-Strasse/B.-Strasse lange\nKolonnen zu bilden. Dies zwinge die auf der B.-Strasse in westlicher Richtung verkehrenden Motorfahrzeuglenker regelmässig dazu, längere Zeit auf\nder Fahrbahn auf eine Lücke auf der Gegenfahrbahn zu warten. Letzteres\nverursache verkehrsbehindernde Rückstaus. Wegen des geringen Verkehrsaufkommens hätten diese Probleme bis anhin hingenommen werden\nkönnen. Durch das projektierte Bauvorhaben werde allerdings die Zahl der\nüber die S.-Strasse erschlossenen Wohneinheiten von unter zehn auf\nknapp 30 erhöht. Die Voraussetzung einer genügenden und verkehrssicheren Zufahrt (§ 237 PBG) sei damit nicht erfüllt. Vielmehr dränge sich eine\nverkehrsmässige Erschliessung der Bauparzelle Kat.-Nr. 1 – zusammen mit\nder Nachbarparzelle Kat.-Nr. 4 – ab der R.-Strasse auf.\n\n4.2.\nAuf das vorliegende Bauprojekt kommt angesichts der Einreichung mit Datum vom 12. September 2019 die am 1. Juni 2020 in Kraft getretene Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) noch nicht zur Anwendung (Übergangsbestimmung in lit. E VErV).\n\nR1S.2020.05106 Seite 29\n4.3.\nGenügende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art,\nLage und Zweckbestimmung der Bauten entsprechende Zufahrt für die\nFahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 Satz 1\nPBG). Gemäss § 237 Abs. 2 Satz 1 PBG müssen Zufahrten für jedermann\nverkehrssicher sein.\n\n"}