{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\nAngesichts des zu beiden Seiten der Bauparzelle Kat.-Nr. 1 stark abschüssigen Terrains (Lage auf einer Hügelkuppe) entfällt für die Bauherrschaft\nsodann die Möglichkeit der Anordnung von Lärmschutzwänden. Letztere\nmüssten, um überhaupt eine Wirkung zu entfalten, zwangsläufig zwischen\ndem Baugrundstück und der Autobahn A3 (auf Drittparzellen) zu liegen\nkommen. Aufgrund der topographischen und sonstigen Verhältnisse (bestehende Industrieliegenschaften, Bahnhof […]; vgl. Fotos 5, 22 und 29) ist\nDerartiges offensichtlich nicht gangbar. Wie von der Baudirektion erwähnt,\nsind Lärmschutzwände entlang der Autobahn A3 bereits vorhanden. Eine\nErhöhung derselben hätte jedoch durch den Autobahnbetreiber (Bundesamt für Strassen [ASTRA]) im Rahmen eines koordinierten Projekts zur\nLärmsanierung der Anlage zu erfolgen. Entsprechendes anzustossen, liegt\nausserhalb des Machtbereichs der Bauherrschaft.\n\n3.11.\nDie Detailkonzeption des projektierten Baukörpers erweist sich als sorgfältig erarbeitet. So verfügt grundsätzlich jede der projektierten Kleinwohnungen über ein vollständig rückwärtig befenstertes Schlafzimmer (\"grüne\nRäume\"). Ausnahme bildet – zu den beiden Erdgeschosswohnungen nachfolgend – die südliche der beiden Attikawohnungen, wo das fragliche\nSchlafzimmer indes über einen rückwärtigen Zugang zur umlaufenden Terrasse verfügt und von dort her lüftbar ist. Die restlichen Wohnräume sind allesamt durchgestreckt konzipiert, sodass sie – mittels durchwegs grossflächiger ostseitiger Fensterflügel – effektiv und ebenfalls lärmabgewandt gelüftet werden können. Sämtliche Wohnungen unter Ausnahme der südlichen Wohnung im Attikageschoss verfügen sodann, wenngleich diese nicht\n\nR1S.2020.05106 Seite 27\nals Lärmschutzmassnahme konzipiert sind, über westseitige (kleine) Loggien und ostseitige (grössere) Loggien. Gerade letztere ermöglichen einen\nangenehmen Aufenthalt im Aussenraum und eine zusätzliche Lärmreduktion in den ostwärts ausgerichteten Wohnräumen. Die beiden Erschliessungstrakte sowie die Nasszellen wurden, da lärmunempfindlich, konsequent nach Westen hin ausgerichtet. Dass westseitig auf eine Reduktion\nder Fensterflächen verzichtet wurde, erweist sich als nachvollziehbar. Eine\nabgewandte Lärmarchitektur wäre an besagter Stelle nicht zielführend. Moderne Schallschutzfenster mit entsprechender Schalldämmwirkung (vgl. im\nEinzelnen das Lärmgutachten B.) vermögen eine effektive Abschirmung\nauch der hinterliegenden Räume von Fensteröffnungen zu ermöglichen.\nDie Anordnung verglaster, nicht öffenbarer Fassadenelemente wäre nicht\nzielführend bzw. würde den Wohnkomfort nicht erhöhen.\n\nEine Einschränkung hinsichtlich der Konzeption der Wohnungsgrundrisse\ndrängt sich indes auf: Die Küchenbereiche der Einheiten sind zwar durchwegs nach Westen ausgerichtet, aber dennoch Teil der offenen bzw.\ndurchgestreckten Wohnungsgrundrisse. Dies mag, wie die private Rekursgegnerschaft ausführt, unter den heutigen Präferenzen des Publikums attraktiver erscheinen. Angesichts der massiven Überschreitungen der IGW\nan der Westseite des projektierten Baukörpers ist es vorliegend aber angezeigt, die Küchen in den Wohnungen gegenüber den übrigen Wohnräumen\nabzuschirmen. Die Konzeption von Arbeitsküchen hat sodann den Vorteil,\ndass die beiden (einzigen) mittig im Erdgeschoss angeordneten Einzimmerwohnungen neu über abgetrennte, ostwärts ausgerichtete Küchenbereiche verfügen. Die private Rekursgegnerschaft hat die Machbarkeit entsprechender Grundrissmodifikationen dargelegt. Einzig in der südlichen\nWohnung im Attikageschoss ist eine entsprechende Modifikation nicht\ngangbar und ein entsprechender Verzicht angezeigt.\n\n3.12.\nIm Ergebnis erweist sich die rekurrentische Rüge mit Bezug auf die Überschreitung der IGW und die Erteilung der lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung als teilweise begründet. Der angefochtene Entscheid ist mit folgender\nNebenbestimmung zu ergänzen: Dispositiv-Ziffer II.B.1.hbis: \"[Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft bzw. verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft] dem Amt für Baubewilligungen abgeänderte Pläne betreffend die\nKonzeption von abgetrennten Arbeitsküchen (unter Ausnahme der südli-\n\n"}