{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\nR1S.2020.05106 Seite 25\n3.10.\nWas die Anordnung und Konzeption des Baukörpers an sich angeht, besteht auf der Parzelle Kat.-Nr. 1, anders als beispielsweise bei Arealüberbauungen, kein erheblicher Spielraum. Die Rechtsprechung betreffend die\nstrengeren Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung wurde anhand\nvon Sachverhalten in einem kommunalen Entwicklungsgebiet mit Sondernutzungsplanpflicht (BGE 142 II 100) sowie anhand einer Arealüberbauung (BGr 1C_106/2018 vom 2. April 2019) in eher ländlicher Umgebung\nsowie in Agglomerationen entwickelt. Erst später hatte das Bundesgericht\nFälle kleinerer Grundstücke in klar urbaner Umgebung zu beurteilen (BGE\n145 II 189; BGr 1C_568/2018 vom 4. Dezember 2019). Dies führt bei der\nAnwendung der Anforderungen gemäss Art. 22 USG und Art. 31 LSV zwar\nnicht grundsätzlich zu Unterschieden, hat aber bei der Beurteilung der gestalterischen Möglichkeiten und der Anforderungen an das konkrete Projekt\nerhebliches Gewicht. Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich jedes auf\nder Parzelle Kat.-Nr. 1 neu zu realisierende Bauprojekt – unabhängig von\nder konkreten Gestaltung – unweigerlich mit der Lärmproblematik auseinanderzusetzen hätte. Die nahe der Autobahn A3 gelegene Parzelle Kat.-\nNr. 1 ist nicht genügend gross, dass der Lärmproblematik mittels planerischer Massnahmen völlig aus dem Weg gegangen werden könnte.\n\nErheblich erweist sich nicht zuletzt, dass das Lärmgutachten B. – wie bereits erwähnt – erhebliche Überschreitungen der IGW nicht nur an der\nWestfassade, sondern auch an der Süd- sowie der Nordfassade erkannte\n(Empfangspunkte BP4, 1. OG - 4. OG; Empfangspunkte BP8, 1. OG - 4.\nOG). Letzteres bedeutet, wie die private Rekursgegnerschaft zu Recht\nfesthält, von vornherein eine erhebliche Einschränkung der möglichen Projektierungsvarianten. Eine eingehende Prüfung dahingehend, ob mit einer\nAnordnung zweier Baukörper oder mit einer runden Form des Baukörpers\nbessere Ergebnisse erzielt werden könnten, entfällt vor dem Hintergrund,\ndass stets (auch) die quer zur Lärmquelle angeordneten Fenster bzw.\nRäume von (kaum weniger massiven) IGW-Überschreitungen betroffen\nsind bzw. wären. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass die fragliche\nLärmquelle (Autobahn A3) den Lärm – anders als bspw. Industrie- oder\nGewerbeanlagen – nicht punktuell emittiert, sondern in nord-südlicher (bzw.\numgekehrter) Richtung am Baugrundstück vorbeiführt, was angesichts der\nIntensität des Lärms zu einer Lärmexposition von drei Seiten her führt.\nLetzteres war auch anlässlich des durchgeführten Referentenaugenschein\n\nR1S.2020.05106 Seite 26\nwahrnehmbar. Die Lärmimmissionen der A3 liessen sich praktisch unabhängig vom konkreten Standort auf oder neben der Bauparzelle Kat.-Nr. 1\nals permanentes Rauschen vernehmen. Einzig auf der strassenabgewandten Ostseite des bestehenden (kleinen) (Wohn-)Gebäudes Vers.-Nr. 1 war\neine abschirmende Wirkung (des Gebäudes und des dort nach Osten abfallenden Terrains) bemerkbar. Aus diesem Grund erweist sich der projektierte Gebäuderiegel angesichts der Dimensionen und der Form der Bauparzelle von vornherein als einzige Möglichkeit, eine solche Abschirmwirkung\nzu erzielen und die Anordnung rückwärtig (nach Osten) ausgerichteter\nWohn- und Schlafräume zu ermöglichen. Eine weitergehende Variantenprojektierung entfällt.\n\n"}