{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\nDennoch verbleiben – selbst hypothetisch ausgehend von den höheren\nGrenzwerten der Empfindlichkeitsstufe III – erhebliche Überschreitungen\nder IGW. Eine Höhereinstufung hat, wie sich aus Anhang 3 der LSV daselbst ergibt, mit Bezug auf die Höhe der Alarmwerte keinen Einfluss. Die\nAlarmwerte werden mithin ohnehin erreicht. Die relativen Überschreitungen\nder Immissionsgrenzwerte \"reduzieren\" sich auf ca. 5 dB (A) tagsüber und\nimmer noch 10 dB (A) in der Nacht. Geht man vom Wortlaut der bundesgerichtlichen Praxis aus, so könnte vorliegend keine Ausnahmebewilligung\n(mehr) erteilt werden, weil die IGW klar mehr als wesentlich überschritten\nsind. Zu berücksichtigen ist indes die Genese dieser bundesgerichtlichen\nWendung daselbst, welche im Gesetz (USG) sowie der Verordnung (LSV)\nkeine Stütze findet. Die Forderung, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV nur möglich bzw. zulässig sein\nsolle, wenn die IGW nicht wesentlich überschritten seien, folgert das Bundesgericht in BGE 142 II 100 (E. 4.6) aus früheren Entscheiden: BGr\n1C_451/2010 vom 22. Juni 2011 (E. 5.7) sowie BGr 1A.108/2003 vom\n9. September 2003 (E. 2). Den genannten Entscheiden kann jedoch nichts\nweiter entnommen werden als der Umstand, dass der Grad der Überschreitung der IGW bei der Beurteilung des überwiegenden Interesses (gemäss\nArt. 31 Abs. 2 LSV) einzufliessen hat. So kann etwa berücksichtigt werden,\nwenn die Immissionsgrenzwerte nur während einer Stunde und nur geringfügig überschritten sind (BGr 1C_451/2010 vom 22. Juni 2010, E. 5.7). Im\n\nR1S.2020.05106 Seite 24\nEntscheid 1A.108/2003 vom 9. September 2003 wies das Bundesgericht\ndie Sache angesichts ungenügender Sachverhaltsfeststellungen an das\nVerwaltungsgericht des Kantons Genf zurück. Dabei hielt es fest, dass eine\nÜberschreitung der IGW von 6 dB (A) nicht mehr als geringfügig gelten\nkann, zumal die Empfindlichkeitsstufen in den Anhängen der LSV jeweils in\nSchritten von 5 dB (A) differieren (BGr 1A.108/2003 vom 9. September\n2003, E. 2.3.2). Nach dem Gesagten kann den Entscheiden nicht entnommen werden, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Massgabe von Art. 31 Abs. 2 LSV zwingend voraussetzt, dass eine nur geringfügige Überschreitung der IGW vorliegt. Vielmehr hat der Grad der Überschreitung der IGW, was dogmatisch ohne weiteres schlüssig erscheint, – nur,\naber immerhin – in die nach Art. 31 Abs. 2 LSV geforderte, im Sinne einer\nGesamtbetrachtung durchzuführende Interessenabwägung einzufliessen.\n\nSo verhält es sich (auch) im vorliegenden Fall. Der Schluss, wonach die\nÜberschreitung der Immissionsgrenzwerte (und, teilweise, sogar die Erreichung der Alarmwerte) a priori gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV spreche, wäre unzulässig. Die Baudirektion hat die angefochtene Ausnahmebewilligung – auf entsprechenden\nAntrag der Bausektion – mit Blick auf die zentrale Lage der Bauparzelle, die\ngute Erschliessung und das in der Stadt Zürich nach wie vor sehr knappe\nWohnungsangebot erteilt. Letzteres hat auch vorliegend Gewicht. Die entstehenden Wohnungen sind für Stadtzürcher Verhältnisse grosszügig und\nbieten einen den Umständen mehr als angemessenen Wohnkomfort. Wie\nnachfolgend – unter dem Titel der Konzeption des Gebäudes – noch zu erläutern sein wird, käme die Verweigerung der Ausnahmebewilligung für ein\nWohnbauvorhaben der faktischen Unüberbaubarkeit der Parzelle Kat.-Nr. 1\nund damit der faktischen Obsoleszenz der Zonierung (Wohnzone W4,\nWohnanteil von 75 %) gleich. Derartiges zu entscheiden, kann angesichts\nder beschriebenen dogmatischen Inkonsistenzen der Rechtsprechung zu\nArt. 31 Abs. 2 LSV nicht der Sinn der LSV sein. Die Bausektion wie die\nBaudirektion sind daher in den von ihnen in nachvollziehbarer Weise getroffenen Ermessensentscheiden zu schützen und die erteilte Ausnahmebewilligung ist nicht bereits zufolge der starken Überschreitung der IGW für\nStrassenlärm (sowie des zusätzlich jedenfalls zu berücksichtigenden Bahnlärms) aufzuheben.\n\n"}