{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\n3.9.\nIm Sinne der zitierten Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 2 LSV ist zunächst\nzu klären, ob das vorliegende Bauprojekt unter dem Titel einer Ausnahmebewilligung überhaupt bewilligt werden kann. Das Lärmgutachten B. weist\nfür die lärmexponierte Westfassade des Gebäudes (Empfangspunkte BP1-\n3) Werte von bis zu 70 dB (A) (BP 1, 3. und 4. OG) am Tag aus; für die\n\nR1S.2020.05106 Seite 22\nSüd- und Nordseite ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 64 dB (A)\n(BP 4, 3. OG) bzw. 68 dB (A) (BP 8, 4. OG). Der massgebliche Grenzwert\nwird mithin tagsüber um bis zu 10 dB (A) überschritten; der Alarmwert von\n70 dB (A) wird an einigen Stellen erreicht. Nachts präsentiert sich die Situation wie folgt: An der Westfassade (Empfangspunkte BP 1, 3. und 4. OG)\nsind Werte bis zu 65 dB (A) in der Nacht ausgewiesen; an der Süd- und\nNordseite solche von bis zu 59 dB (A) (BP4, 3. und 4. OG) und bis zu 64\ndB (A) (BP 8, 4. OG). Auch in der Nacht wird folglich der Alarmwert erreicht\nbzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB\n(A) überschritten.\n\nAngesichts dieser doch massiven Überschreitungen stellt sich die Frage,\nob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben\nüberhaupt (noch) infrage kommt. Dabei ist für das vorliegende Baugrundstück – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. der erwähnten Gesamtbetrachtung – vorab die Möglichkeit einer Höhereinstufung\n(Art. 43 Abs. 2 LSV) einzubeziehen. Höhereinstufungen bilden die gebäudeseitige Antwort auf eine anlageseitig nicht auf den Immissionsgrenzwert\nreduzierbare Lärmbelastung. Im Regelfall ist bei Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte prioritär die Sanierung der Verkehrsanlage anzuordnen\n(Art. 13 Abs. 1 und 2 LSV in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 und 4 LSV).\nKönnen die erforderlichen Sanierungsmassnahmen aus den in Art. 14 LSV\nvorgesehenen Gründen nicht (vollständig) durchgeführt werden, gewährt\ndie Vollzugsbehörde dem Anlageinhaber für die verbleibenden Grenzwertüberschreitungen Erleichterungen (Art. 17 USG). Hernach ist auf Grund der\nLärmvorbelastung die Höhereinstufung gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV vorzunehmen. Danach kann von der generell geltenden Empfindlichkeitsstufe\nabgewichen und eine Zone statt der Empfindlichkeitsstufe I oder II der jeweils nächst höheren Stufe zugeordnet werden, wenn die Nutzungszone\nmit Lärm vorbelastet ist. Diese Regelung hat primär alte Dorfkerne oder\nstädtische Verhältnisse im Auge. Wenn sich Gemeinden für die Erhaltung\ndes vorhandenen Wohnraumes und gegen die Entleerung ihrer Kerngebiete oder Innenstädte einsetzen, so soll dies durch die Lärmschutzverordnung nicht verhindert werden. Art. 43 Abs. 2 LSV kann auch bei kleineren\nWohngebieten inmitten gewachsener Gewerbezonen in Betracht kommen.\nVon Aufstufungen ist allerdings zurückhaltend Gebrauch zu machen. Somit\nist davon auszugehen, dass das Bundesrecht in Art. 43 Abs. 1 LSV eine\nverbindliche Richtlinie für die Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen enthält,\n\nR1S.2020.05106 Seite 23\nindem dort die Zuordnung für bestimmte Typen von Nutzungszonen beispielhaft genannt wird. Eine Höhereinstufung drängt sich dann auf, wenn\ndie massgebenden Beurteilungspegel immer noch um mindestens einen\nEmpfindlichkeitsstufen-Schritt (= 5 dB (A)) über den Immissionsgrenzwerten der nach Art. 43 Abs. 1 LSV festgesetzten Empfindlichkeitsstufe liegen,\nansonsten mit der Höhereinstufung ein unerwünschter Spielraum für eine\nerhöhte Belärmung geschaffen würde (sog. \"Zürcher Praxis\"; URP 1995\nS. 310 f.; BRKE II Nr. 0053/2000 vom 14. März 2000, E. 3.2; BRKE II Nr.\n0150/2007 in BEZ 2008 Nr. 63, E. 4.1.2). Angesichts der örtlichen Verhältnisse und der – insbesondere nachts – massiv überschrittenen Immissionsgrenzwerte kommt eine Höhereinstufung für die Parzelle Kat.-Nr. 1 (hypothetisch) ohne weiteres in Betracht. Der von der Umschreibung in Art. 43\nAbs. 1 LSV gesteckte Rahmen wird insoweit nicht überschritten, zumal\nauch die Empfindlichkeitsstufe III eine Wohnnutzung zulässt (zum Ganzen\nBRGE I Nr. 0120/2020 vom 4. September 2020, E. 3.11).\n\n"}