{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\n3.8.\nDie Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen der\nLSV (Art. 40 Abs. 1 LSV). Dabei sind die Belastungsgrenzwerte (im Sinne\ndes USG) auch dann überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet.\nLetzteres gilt nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen\n(Art. 40 Abs. 2 LSV).\n\nBereits der Wortlaut von Art. 40 Abs. 2 LSV weist darauf hin, dass eine Beurteilung von Lärmimmissionen nur dann kumulativ (im Sinne einer energetischen Addition) erfolgen kann und soll, wenn verschiedene gleichartige\nLärmimmissionen zur Beurteilung stehen. Die Rechtsprechung weist darauf\nhin, dass verschiedene Lärmarten bei gleicher Schallintensität unterschiedliche Störwirkungen haben können. Um einen Beurteilungspegel mit einer\nStörung oder Belästigung der Bevölkerung gleichsetzen zu können, sind\nbreit angelegte Befragungen eines repräsentativen Teils der Bevölkerung\nnach anerkannten Verfahren der Soziologie erforderlich. Erste derartige Befragungen erlauben die Festlegung von Grenzwerten für eine bestimmte\nLärmart. So kann etwa Gaststättenlärm nicht einfach nach den für (allgemeinen) Gewerbe- und Industrielärm geltenden Kriterien beurteilt werden.\nBei der Frage, ob die Immissions- oder Alarmwerte überschritten werden,\nist sodann Art. 40 Abs. 2 LSV zu beachten, wonach gleichartige Lärmimmissionen mehrerer Anlagen summiert werden. Dagegen enthält Art. 40\nAbs. 2 LSV keine Regel, nach welchen Kriterien die Summe ungleichartiger\nImmissionen aus mehreren Anlagen zu bewerten ist, obwohl Art. 8 USG eine solche Gesamtbeurteilung an sich verlangt. Mithin bleibt es dabei, dass\n– beispielsweise – Gaststättenlärm nicht einfach mit einem – im konkreten\nFall dicht am Alarmwert liegenden – Verkehrslärm summiert werden kann;\n\nR1S.2020.05106 Seite 21\nletzterer ist aber bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (BGr\n1A.86/1996 in URP 1997 S. 495 ff., E. 3a und E. 4b). Auch das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass bei der Ermittlung der massgeblichen\nLärmbelastung gemäss Art. 40 Abs. 2 LSV nur gleichartige Lärmimmissionen, d.h. solche, die im selben Anhang zur LSV geregelt sind, zusammengerechnet werden. Bei der Beurteilung einer Gesamtbelastung, die von\nverschiedenen Lärmarten herrührt, muss deren Zusammenwirken gestützt\nauf Art. 8 USG im Einzelfall beurteilt werden. In welcher Art dies zu geschehen hat, lässt die Rechtsprechung weitgehend offen. Neben der\nLärmart mit dem höchsten Beurteilungspegel können andere Lärmarten im\nHinblick auf die Einhaltung der IGW jedenfalls nur berücksichtigt werden,\nwenn deren zusätzliche Störwirkung deutlich zutage tritt (VB.2004.00483 in\nBEZ 2006 Nr. 60, E. 5).\n\nEine rechnerische Addition des Bahnlärms (SZU) fällt nach dem Gesagten\n– schon in Ermangelung einer belastbaren Methodik – ausser Betracht.\nAngesichts dessen, dass durch die Immissionen der SZU die Planungswerte gemäss Anhang 6 der LSV (Empfindlichkeitsstufe II) am projektierten\nBaukörper ohne weiteres eingehalten werden (50,0 dB (A) am Tag und\n41,2 dB (A) in der Nacht), hat die Bausektion der Beurteilung des Bahnlärms zu Recht untergeordneten Charakter beigemessen. Da die Einhaltung der IGW nicht infrage steht, war diesbezüglich keine besondere Lärmbeurteilung (Lärmgutachten) einzuholen. Das Gutachten B. ist insoweit\nnicht unvollständig. Eine Abwägung im Sinne von Art. 8 USG hat rechtlichen Charakter und entzieht sich damit einer gutachterlichen Beurteilung.\nDass der eher sporadisch auftretende Bahnlärm für die Bauparzelle – im\nVergleich zum konstant wahrnehmbaren Rauschen der Autobahn A3 – nur\nvon untergeordneter Bedeutung ist, war anlässlich des durchgeführten Referentenaugenscheins offenkundig. Ohne Mühe wahrnehmbar waren die\nImmissionen des Bahnbetriebs der SZU gleichwohl, weshalb sie nachfolgend jedenfalls im Rahmen von Art. 8 USG zu berücksichtigen sind.\n\n"}