{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\nDas Bundesgericht hat bereits im Grundsatzentscheid zur sog. Lüftungsfensterpraxis (BGE 142 II 100) denn auch festgehalten, dass die Argumente, ohne die Lüftungsfensterpraxis könnten angesichts der in zahlreichen\nStädten entlang viel befahrener Strassen überschrittenen Immissionsgrenzwerte an zentralen Lagen keine Wohnbauten mehr realisiert werden,\nwas den Grundsätzen der Raumentwicklung widerspreche, ernst zu nehmen seien. Die in Art. 31 Abs. 1 lit. a und b LSV vorgesehenen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung seien in städtischen Zentren zum Teil nicht\nmöglich (z.B. Lärmschutzwände) oder führten zu städtebaulich unbefriedigenden Ergebnissen (z.B. geschlossene Fassaden zur Strassenseite, Ausrichtung von Wohnungen nach Norden, ungünstige Wohnungsgrundrisse).\nDem wichtigen Anliegen, die Siedlungsentwicklung nach innen zu bewirken\nund die Siedlungserneuerung zu stärken, könne auf dem Weg der Ausnahmebewilligung Rechnung getragen werden. Bauvorhaben, welche aus\ndieser Sicht wünschenswert seien, werde eine Ausnahmebewilligung erteilt\nwerden können, auch wenn die Immissionsgrenzwerte unwesentlich über-\n\nR1S.2020.05106 Seite 19\nschritten sind, sofern deren Einhaltung nicht in städtebaulich befriedigender\nWeise erreicht und mittels Lüftungsfenstern an den lärmabgewandten Seiten und allfälligen weiteren Massnahmen ein angemessener Wohnkomfort\nsichergestellt werden könne (BGE 142 II 100, E. 4.6; siehe auch BGr\n1C_106/2018 vom 2. April 2019, E. 4.3).\n\nIn den späteren – in französischer Sprache ergangenen – Entscheiden hat\ndas Bundesgericht klargestellt, dass es bei der Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 31 Abs. 2 LSV im Kern darum geht, ein öffentliches Interesse am Bau eines zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmten\nGebäudes in einem Gebiet mit Überschreitung der Immissionsgrenzwerte\nzu definieren, wobei das blosse Interesse eines Grundstückseigentümers\nan einer besseren Ausnützung seines Grundstückes nicht genügt. In der\nvon den Baubehörden und Rechtsmittelinstanzen vorzunehmenden Interessenabwägung seien folgende Kriterien zu berücksichtigen: (1) die beabsichtigte Benützung des Gebäudes, (2) der Grad bzw. die Schwere der auftretenden Immissionsgrenzwertüberschreitungen, (3) die (hypothetische)\nMöglichkeit, das Baugrundstück allenfalls einer höheren Empfindlichkeitsstufe zuzuteilen, (4) raumplanerische Überlegungen, mithin vor allem die\nMöglichkeit der Schliessung einer (ansonsten resultierenden) Baulücke im\nbebauten Gebiet) sowie (5) die Möglichkeit der Siedlungsverdichtung nach\ninnen, insbesondere die Möglichkeit zur Schaffung von Wohnraum oder zur\nEntwicklung urbaner Wohn- und Lebensräume. Insgesamt, so das Bundesgericht, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und in dieser Hinsicht\nabzuwägen, ob eine strikte Anwendung von Art. 22 USG zu einem Resultat\nführen würde, welches unter Einbezug aller Umstände zu einem unverhältnismässigen Ergebnis führen würde (BGE 145 II 189, E. 8.1; BGr\n1C_568/2018 vom 4. Dezember 2019, E. 4.1). Das Verwaltungsgericht hat\nbei der Beurteilung der Streitfrage auch diese beiden Bundesgerichtsentscheide zitiert (VB.2019.00341 vom 27. Februar 2020, E. 6.2).\n\nIn einem der – bereits zitierten – Entscheide hat das Verwaltungsgericht\nferner erkannt, dass die Prüfung sämtlicher verhältnismässigen Massnahmen (Art. 31 Abs. 2 LSV) zwar wohl nachvollziehbar begründete Darlegungen, welche Massnahmen geprüft, gewählt oder verworfen wurden, erfordert, nicht aber eine eigentliche Variantenprojektierung bzw. die Einholung\nverschiedener architektonischer Variantenstudien (VB.2019.00394 vom\n27. Februar 2020, E. 5.3.3).\n\nR1S.2020.05106 Seite 20\n3.7.\nDie streitbetroffene Bauparzelle Kat.-Nr. 1 ist der Empfindlichkeitsstufe (ES)\nII zugewiesen. Demgemäss gelten für die Parzelle gemäss Anhang 3 der\nLSV Immissionsgrenzwerte von 60 dB (A) am Tag sowie von 50 dB (A) in\nder Nacht; der Alarmwert beträgt 70 dB (A) am Tag sowie 65 dB (A) in der\nNacht. Die für Grundstücke in der ES II geltenden Immissionsgrenzwerte\nfür Eisenbahnlärm sind gemäss Anhang 4 LSV – in dB (A) gemessen –\ndieselben.\n\n"}