{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\nR1S.2020.05106 Seite 17\ndes Gebäudes (lit. a) oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen (lit. b), eingehalten werden\nkönnen. Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach\nArt. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung\ngemäss Art. 31 Abs. 2 LSV nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des\nGebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde\nzustimmt. Die Bejahung eines solchen Interesses setzt zwingend eine umfassende Interessenabwägung im konkreten Einzelfall voraus\n(BGr 1C_106/2018 vom 2. April 2019, E. 4.2, mit Hinweisen).\n\nGemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Zielkonflikte zwischen dem Lärmschutz (als Gesundheitsschutz) und der raumplanerisch\ngebotenen Siedlungsverdichtung bestehen. Dem wichtigen Anliegen einer\nhochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen kann jedoch – mit Zustimmung des Kantons (Art. 31 Abs. 2 LSV) – auf dem Wege der Ausnahmebewilligung Rechnung getragen werden (BGr 1C_106/2018 vom 2. April\n2019, E. 4.3, auch zum Folgenden). Für Bauvorhaben, die aus dieser Sicht\nwünschenswert erscheinen, kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden,\nwenn die IGW nicht wesentlich überschritten sind, sofern sich deren Einhaltung nicht in städtebaulich befriedigender Weise erreichen lässt und mittels\nLüftungsfenstern an den lärmabgewandten Seiten und allfälligen weiteren\nMassnahmen ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt werden kann\n(BGE 142 II 100, E. 4.6; BGr 1C_313/2015 vom 10. August 2016). Wie\nstrikt das Bundesgericht die Voraussetzung einer nicht wesentlichen Überschreitung der IGW gehandhabt haben will bzw. ab wann von einer wesentlichen Überschreitung der IGW auszugehen ist, welche die Erteilung einer\nAusnahmebewilligung zum vornherein ausschliesst, lässt sich der Praxis\nnicht mit Sicherheit entnehmen. Eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte tagsüber um bis zu 4 dB (A) ist zumindest gemäss der Auffassung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) keine unwesentliche mehr (vgl.\nBGr 1C_106/2018 vom 2. April 2019, E. 4.6 am Ende).\n\n3.5.\nArt. 31 Abs. 2 LSV setzt voraus, dass die IGW durch Massnahmen nach\nArt. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden können. Nach Auffassung des\nBundesgerichts muss vor Erteilung der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden, dass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen\nMassnahmen geprüft worden sind. Erst wenn erstellt sei, dass sämtliche\nverhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft worden seien, komme als\n\nR1S.2020.05106 Seite 18\n\"ultima ratio\" die Gewährung einer Ausnahme in Betracht (Subsidiarität;\nBGr 1C_106/2018 vom 2. April 2019, E. 4.7, mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat diese Praxis mit VB.2018.00027 vom 18. Dezember 2019\nübernommen und seither bereits mehrfach bestätigt (VB.2019.00341 vom\n27. Februar 2020; VB.2019.00394 vom 27. Februar 2020; VB.2019.00654\nvom 19. März 2020).\n\nVerlangt für den Nachweis, dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen im Sinn von Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft sind, sind nachvollziehbar begründete Darlegungen, welche Massnahmen geprüft, gewählt oder\nverworfen wurden. Diese Darlegungen haben grundsätzlich im Rahmen der\nZustimmung der kantonalen Amtsstelle (Ziff. 3.2 des Anhangs zur Bauverfahrensordnung [BVV]) zur Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV\noder aber anhand eines (privaten) Gutachtens zu ergehen (VB.2019.00394\nvom 27. Februar 2020, E. 5.3.3).\n\n3.6.\nFreilich kommt auch die dargestellte neue bzw. verschärfte bundes- und\nverwaltungsgerichtliche Praxis nicht ohne Präzisierungen aus, welche die\nsoeben dargestellten Voraussetzungen – ohne weiteres zu Recht – zumindest fallgruppenweise relativieren.\n\n"}