{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\n3.2.\nDie Bausektion bringt vor, die im aktuellen Lärmkataster festgehaltenen\nEmissionspegel der SZU würden auf dem massgebenden Streckenabschnitt 62,4 dB (A) am Tag und 56,6 dB (A) in der Nacht pro Gleis betragen. Durch die energetische Addition ergebe sich in der Summe für beide\nGeleise ein Emissionspegel von 65,4 dB (A) am Tag und 56,6 dB (A) in der\nNacht. Die kürzeste Distanz der Bahnlinie zum projektierten Gebäude betrage ca. 35 m. Bereits aufgrund der Abstandsdämpfung resultiere daraus\nbei der am stärksten belasteten Fassadenecke Südwest eine Lärmbelastung von 50,0 dB (A) am Tag und von 41,2 dB (A) in der Nacht. Selbst bei\neiner Verdoppelung der Zugfahrten (Zunahme des Beurteilungspegels um\nrund 3 dB [A]) wären die massgeblichen Planungswerte in der Nacht noch\nimmer eingehalten. Angesichts der klaren Einhaltung der Grenzwerte erübrige sich die Einholung eines Lärmgutachtens bezüglich Eisenbahnlärm.\nStrassenverkehrslärm und Eisenbahnlärm würden unterschiedliche Lärmarten darstellen; eine energetische Addition sei deshalb nicht statthaft.\n\n3.3.\nAuch die Baudirektion (Fachstelle Lärmschutz) hält fest, die Emissionen der\nSZU seien im Vergleich zum Strassenverkehr verhältnismässig gering. Im\nBaubewilligungsverfahren sei bei der Beurteilung nur der Ist-Zustand zu berücksichtigen.\n\nR1S.2020.05106 Seite 16\nDass die Lärmbelastung entlang der Autobahn A3 sehr hoch sei und an der\nWestfassade des projektierten Gebäudes zu erheblichen IGW-\nÜberschreitungen führe, treffe zu. Aus Sicht der Fachstelle Lärmschutz sei\nder geplante Baukörper als optimiert zu betrachten. Durch seine Lage längs\nzur Autobahn werde ein grosser lärmabgewandter Fassadenanteil geschaffen, an welchem die Strassenlärmbelastung unterhalb der IGW der Empfindlichkeitsstufe II liege. Die Bauparzelle sei mit rund 15 m bis 25 m unter\nBerücksichtigung der gemäss BZO geltenden Grenzabstände relativ\nschmal und lasse nicht viele Alternativen hinsichtlich der Gebäudeform oder der Gebäudestellung zu. Des Weiteren soll die lärmempfindliche\n[recte: lärmunempfindliche] Erschliessung zur Autobahn A3, die Schlafzimmer (unter Ausnahme eines einzelnen Zimmers im Attikageschoss)\naber auf der lärmabgewandten Seite angeordnet werden. Sämtliche lärmempfindlichen Räume könnten über ein Fenster gelüftet werden, an welchem die IGW eingehalten würden (Ausnahme: ein Zimmer im Attika-\nGeschoss). Bei den fraglichen lärmabgewandten Fenstern handle es sich\num grossflächige Öffnungen zu den lärmabgewandt angeordneten Loggien\nbzw. Terrassen. Alle Wohnungen vermöchten mit Blick auf den Lärmschutz\neine gute Wohnqualität zu gewährleisten. Lärmschutzwände seien entlang\nder Autobahn A3 bereits vorhanden, aber für die im Vergleich zur Verkehrsanlage erhöhte Lage des projektierten Neubaus nur bedingt wirksam.\nEine Erhöhung der bestehenden Lärmschutzwände oder die Erstellung einer zusätzlichen Wand wäre(n) städtebaulich sehr heikel und anhand einzelner Neubauten nicht vertretbar bzw. verhältnismässig.\n\n3.4.\nGemäss Art. 22 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) dürfen Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen\ndienen, unter Vorbehalt von Abs. 2 nur erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Sind die Immissionsgrenzwerte\nüberschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden (Art. 22 Abs. 2 USG). Nach Art. 31\nAbs. 1 LSV dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden\nmit lärmempfindlichen Räumen ‒ wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten sind – nur bewilligt werden, wenn diese Werte durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite\n\n"}