{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\n2.8.\nIm Ergebnis – und in Nachachtung der vorstehenden rechtlichen Ausführungen in Erwägung 2.2.2 – sind aufgrund der rekurrentischen Rügen im\nangefochtenen Entscheid keine Nebenbestimmungen ersichtlich, welche\nden Rahmen einer auflageweisen Regelung (§ 321 Abs. 1 PBG) sprengen\nwürden. Die auflageweise Regelung betrifft durchwegs untergeordnete Aspekte oder Aspekte, welche in der baubehördlichen Praxis regelmässig auflageweise bereinigt werden. Auch die Anzahl der Auflagen liegt durchwegs\nim üblichen Rahmen. Die materiell bedeutsame Auflage betreffend das Näherbaurecht zur Parzelle Kat.-Nr. 3 betrifft einen einfach zu behebenden\n\nR1S.2020.05106 Seite 14\nrechtlichen Vorbehalt. Die rekurrentische Rüge, wonach der angefochtene\nEntscheid den Grundsatz der Einheit der Baubewilligung verletze, erweist\nsich als unbegründet.\n\n3.1.\nDie Rekurrierenden wenden sich im Hauptpunkt gegen die lärmrechtliche\nBeurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung.\n\nIm Lärmschutznachweis Strassenverkehr und Schallschutz der Gebäudehülle der B. AG vom 15. Juli 2019 (im Folgenden: Lärmgutachten B.) werde\nnur der Strassenverkehr der B.- und R.-Strasse sowie der Autobahn A3 […]\nbeurteilt, nicht aber der lärmintensive Eisenbahnverkehr (Sihltahlbahn\n[SZU]). Der Abstand der Westfassade des projektierten Gebäudes zu den\nGeleisen der SZU betrage minimal 35 m und sei somit geringer als jener\nzur Autobahn A3. Der Bahnhof […] sei rund 200 m entfernt. Die vorbeifahrenden Züge würden deshalb auf dieser Strecke beschleunigt bzw. abgebremst, was erhebliche Immissionen erzeuge. An Wochenenden gelte zudem der Nachtfahrplan, weshalb die Züge rund um die Uhr verkehrten, was\nfür die Anwohner zusätzliche Immissionen verursache. Die Lärmbelastung\nwerde zunehmen, zumal die SZU auf der Strecke durch das Sihltal bis im\nJahr 2030 (gegenüber dem Jahr 2011) um 80 % höhere Passagierzahlen\nprognostiziere, weshalb die Einführung eines 7,5 -Minuten-Takts geplant\nsei. Deshalb sei unverständlich, weshalb der Eisenbahnlärm nicht ebenfalls\nin die Beurteilung einbezogen worden sei. Die Prüfung sei lückenhaft und\ndamit auch fehlerhaft.\n\nEine lärmrechtliche Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 der\nLärmschutzverordnung (LSV) könne nach der einschlägigen Gerichtspraxis\nnur erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte (IGW) nicht wesentlich\nüberschritten seien. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass bei einer\nÜberschreitung von 4 dB (A) (tagsüber) nicht mehr von einer geringfügigen\nÜberschreitung gesprochen werden könne. Bereits wegen des Verkehrslärms resultiere an verschiedenen Orten des Neubaus eine IGW-Über-\nschreitung von bis zu 10 dB (A) am Tag und 15 dB (A) in der Nacht. Unter\nBerücksichtigung des Bahnlärms würden mit grosser Wahrscheinlichkeit\nsogar die Alarmwerte überschritten. Das öffentliche Interesse am Lärm-\n\nR1S.2020.05106 Seite 15\nschutz überwiege jenes der privaten Rekursgegnerschaft an der Erstellung\ndes Gebäudes deutlich.\n\nFerner müsse nach Massgabe der bundesgerichtlichen Praxis nachgewiesen werden, dass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen\nMassnahmen geprüft wurden. Eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31\nAbs. 2 LSV komme nur als \"ultima ratio\" in Betracht. Letzteres lasse sich im\nRahmen der textbausteinartigen Begründung der Baudirektion (Fachstelle\nLärmschutz des Tiefbauamts) nicht nachvollziehen. Auch dem Lärmgutachten B. lasse sich nichts Weiterführendes entnehmen; es würden allein Ersatzmassnahmen zur Milderung der Auswirkungen der Grenzwertüberschreitungen beschrieben. Solche Ersatz- und Optimierungsmassnahmen\nfielen aber nicht unter die im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LSV erforderlichen\ngestalterischen und baulichen Leistungen.\n\n"}