{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\nR1S.2020.05106 Seite 12\nfil bezogen auf das gestaltete Terrain nicht eingehalten und demgemäss zu\nkorrigieren sei.\n\nDie private Rekursgegnerschaft hält dagegen, die maximal zulässige Gebäudehöhe werde unbestrittenermassen eingehalten. Tatsächlich werde\ndie Gebäudehöhe ab dem gestalteten Terrain an zwei Stellen geringfügig\n(um 0,20 bis 0,30 m) überschritten. Die entsprechenden Mängel seien anhand der Schnitte 1-1 und 3-3 ersichtlich. Der Mangel könne problemlos\ndurch eine Erhöhung des gestalteten Terrains korrigiert werden.\n\nDie Bausektion führt an, das zulässige Attikaprofil werde basierend auf der\nmaximalen Gebäudehöhe von 12,5 m gemessen ab dem gestalteten Terrain im nördlichen Bereich der Westfassade und im Bereich des Schnittes 3-3 um 0,20-0,30 m überschritten. Der Mangel könne problemlos durch\neine entsprechende Nichtabgrabung des Terrains behoben werden.\n\n2.7.2.\nDer angefochtene Entscheid enthält in Erwägung lit. H.b die Feststellung,\nDachgeschosse über Flachdächern (Attikageschosse) müssten mit Ausnahme der nach § 292 PBG zulässigen Dachaufbauten ein Profil einhalten,\ndas auf den fiktiven Traufseiten unter Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe vom gewachsenen sowie vom neu gestalteten Terrain maximal 1 m\nüber der Schnittlinie zwischen der Aussenkante der Fassade und der Oberkante des fertigen Fussbodens des Attikageschosses unter 45° angelegt\nwird (Art. 7a Abs. 1 BZO). Brüstungen von Dachterrassen seien von den\nBreitenbeschränkungen für Dachaufbauten ausgenommen, sofern sie die\nzulässige Gebäudehöhe nicht überschreiten (Art. 7a Abs. 3 BZO). Gemäss\nden Gesuchsunterlagen halte das Attikageschoss teilweise das Dachprofil\nnicht ein, da die zulässige Gebäudehöhe vom gestalteten Terrain aus nicht\neingehalten werde. Das Attikageschoss sei entsprechend zu korrigieren.\nEntsprechend enthält Dispositiv-Ziffer II.B.1.f die Auflage, die Bauherrschaft\nbzw. die verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft müsse dem Amt für\nBaubewilligungen (AfB) vor Baubeginn über die Erfüllung der Auflagen im\nSinne der Erwägungen lit. H.b) (Attikageschoss) […] abgeänderte Pläne\neinreichen und bewilligen lassen.\n\nR1S.2020.05106 Seite 13\n2.7.3.\nDie Bauparzelle liegt in der Wohnzone W4. Demgemäss gilt gemäss Art. 13\nAbs. 1 BZO eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 12,5 m. Diese ist\ngemäss Art. 7a Abs. 1 BZO – welcher eine systemische Benachteiligung\nvon Attikageschossen mit der Ausbildung eines fiktiven Kniestocks beseitigt – bis maximal 1 m (vorliegend: 0,55 m bzw. 0,57 m) über der Schnittlinie zwischen der Aussenkante der Fassade und der Oberkante des fertigen\nFussbodens des Attikageschosses unter 45° anzulegen. Die Gebäudehöhe\nab dem gewachsenen Terrain wird bis zu diesem Punkt voll ausgeschöpft.\nWeil an der Westfassade des Gebäudes (im Bereich der Tiefgaragenabfahrt, weiter südlich im Bereich der Stützmauer) das Terrain abgegraben\nwerden soll, ist, wie die Bausektion richtig ausführt, die Gebäudehöhe ab\ndem gestalteten Terrain (Art. 10 Abs. 2 BZO) überschritten. Da es sich um\ngeringfügige Überschreitungen handelt, kann dem Mangel mit Nichtabgrabungen (bzw. de facto Wiederaufschüttungen) in Höhe von ca. 0,20-0,30 m\nbegegnet werden. Weshalb die fragliche Auflage nicht genügend konkret\nsein soll, leuchtet nicht ein. Zwar wird der Mangel lediglich auf den Schnitten 1-1 und 3-3 erkennbar. Für dessen Behebung ist jedoch klar, dass das\n(gestaltete) Terrain entlang der gesamten Westfassade so zu erstellen sein\nwird, dass im Verhältnis zur Schnittlinie bzw. dem fiktiven Kniestock die\nGebäudehöhe nicht überschritten wird.\n\n2.7.4.\nDie rekurrentische Rüge betreffend Gebäudehöhe bzw. Abgrabungen ist\nunbegründet. Angesichts der durchwegs untergeordneten Natur des Mangels und des geringen Aufwands zu dessen Behebung ist keine Verletzung\ndes Grundsatzes der Einheit der Baubewilligung ersichtlich.\n\n"}