{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\nDie Bausektion führt aus, dass in einem Fall wie dem vorliegenden (bzw.\nsofern keine Stellfläche für das Feuerwehrfahrzeug mit Drehleiter im Bereich der beiden Längsfassaden erstellt werden könne), Alternativen wie\nSchiebeleitern mit Stützen oder die Errichtung von Sicherheitstreppenhäusern zu prüfen seien. Mobile Schiebeleitern mit Stützen und einer Länge\nvon 14 m würden eine maximale Einsatzhöhe von 13 m zulassen. Der Einsatz von Schiebeleitern komme vorliegend im Bereich der Ostfassade (allenfalls auch mit Terrainanpassungen) infrage; im Einzelnen müsse dies mit\ndem QS-Verantwortlichen Brandschutz und letztlich durch die Einsatzplanung von Schutz & Rettung Zürich geprüft werden. Als Alternative biete\nsich gemäss Anhang der Zugangsnormalien (ZN) die Erstellung eines Sicherheitstreppenhauses an.\n\n2.6.2.\nDer angefochtene Entscheid enthält in Erwägung lit. J.a den Hinweis, dass\nFeuerwehrfahrzeuge nach Massgabe der §§ 3 f. ZN die gesamte Längsfassade erreichen müssten, weil die Gebäudehöhe mehr als 13 m betrage. In\nDispositiv-Ziffer II.B.1.k ist die Auflage enthalten, dem Amt für Baubewilligungen über die Erfüllung der Auflagen gemäss Dispositiv-Ziffer II.B.52 […]\neine Bestätigung der Feuerpolizei einzureichen. Dispositiv-Ziffer II.B.52 hält\nfest, die Massnahmen des abwehrenden Brandschutzes im Sinne der Erwägung lit. J.a seien im Einvernehmen mit der Einsatzplanung von Schutz\n& Rettung festzulegen und mit dem Bauvorhaben auszuführen. Insbesondere seien Zufahrten, Bewegungs- und Stellflächen für die Feuerwehr und\nderen Fahrzeuge, Löschwasserversorgung wie Zugänglichkeit zu Hydranten, Einspeise- und Entnahmestellen, Standorte und Bedienung der Einrichtungen des technischen Brandschutzes, Kennzeichnung von Gefahren\nund das Setzen von zusätzlich notwendigen Überflurhydranten sicherzustellen. Für Bewegungs- und Stellflächen der Feuerwehr sei die \"Richtlinie\nfür Feuerwehzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen\" der Feuerwehr Koordination Schweiz FKS vom 4. Februar 2015 anzuwenden.\n\nR1S.2020.05106 Seite 11\n2.6.3.\nDie Rekurrentin tut nicht dar, inwiefern eine den Einsatz mobiler Schiebeleitern umfassende Einsatzplanung den Vorschriften über die Feuerwehrzufahrt bzw. die erforderliche Zugänglichkeit nicht genügen würde. Der Anhang der ZN hält fest, dass bei einer Gebäudehöhe kleiner als 13 m (ohne\nBauten mit starker Personenbelegung) eine abgewickelte Distanz vom Zugang bis zum Gebäudeeingang von maximal 80 m genügt. Ist die Gebäudehöhe hingegen grösser als 13 m (oder geht es um eine Baute mit starker\nPersonenbelegung), darf die abgewickelte Distanz vom Zugang bis zum\nGebäudeeingang maximal 40 m betragen. Zugleich muss, sofern kein Sicherheitstreppenhaus vorhanden ist, eine gesamte Längsfassade vom Zugang aus für fahrbare Rettungsgeräte erreichbar sein (Abstand maximal\n14 m; minimal 7 m). Der Begriff der Gebäudehöhe im Anhang der ZN ist\ndiesbezüglich technisch bzw. nach der möglichen Einsatzhöhe von Feuer-\nwehr-Schiebeleitern (von in der Regel 13 m; bei einer Gesamthöhe der Leitern von 14 m) auszulegen und nicht mit Bezug auf die baurechtlichen\nBestimmungen zur Gebäudehöhe (§§ 278 ff. PBG). Wie aus den von der\nprivaten Rekursgegnerschaft eingereichten Plänen hervorgeht, lassen sich\nsämtliche Geschosse (inkl. Attikageschoss) im projektierten Gebäude mittels Leitern über die Ostfassade sowie eine an der Südfassade an der südöstlichen Ecke des Gebäudes platzierte Schiebeleiter erreichen. Die von\nder Bausektion verfügten Auflagen hinsichtlich der Zugänglichkeit für die\nFeuerwehr genügen mithin vollauf. Der privaten Rekursgegnerschaft stünde alternativ die Möglichkeit der Konzeption eines Sicherheitstreppenhauses offen.\n\n2.6.4.\nDie rekurrentische Rüge betreffend die Zugänglichkeit des projektierten\nGebäudes für die Feuerwehr erweist sich als unbegründet. Die auflageweisen Regelung diesbezüglicher Sachverhalte entspricht der gängigen Praxis.\n\n2.7.1.\nDie Rekurrentin rügt des Weiteren, die in Erwägung lit. H.b in Verbindung\nmit der Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer II.B.1.f des angefochtenen Entscheids statuierte Auflage sei viel zu unbestimmt. Den Erwägungen könne\nnicht entnommen werden, an welchen Stellen des Gebäudes das Dachpro-\n\n"}