{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\nDie Bausektion weist darauf hin, dass mit dem angefochtenen Entscheid\ndie Vergrösserung der fraglichen Distanz um lediglich 0,10 m (von 0,50 auf\n0,60 m) verlangt werde.\n\n2.5.2.\nDer angefochtene Entscheid hält in Erwägung lit. I.d fest, dass zufolge der\nDimensionierung des rekursgegenständlichen Bauvorhabens (mehr als\nacht Wohneinheiten) alle Wohneinheiten für Menschen mit Behinderung\nrollstuhlgerecht erreichbar sein müssten und das Innere anpassbar. Das\nProjekt weise – unter anderem – den Mangel auf, dass der im Treppenhaus\nkonzipierte Abstand zwischen der Aussenkante der Türleibung der Wohnungszugangstüren und dem Treppenabgang weniger als 0,60 m betrage.\nEntsprechend statuiert der angefochtene Entscheid in Dispositiv-Zif-\nfer II.B.1.h die Auflage, dass die Bauherrschaft bzw. verfügungsberechtigte\nGrundeigentümerschaft dem Amt für Baubewilligungen (AfB) vor Baubeginn über die Erfüllung der Auflagen gemäss Ziff. […] II.[B].26.d (Treppenhaus) […] abgeänderte Pläne, versehen mit dem Genehmigungsvermerk\nvon Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich, Bau und Energieeffizienz, einzureichen und bewilligen zu lassen hat. Dispositiv-Ziffer II.B.26.d des angefochtenen Entscheids hält fest, dass im Treppenhaus zwischen der Aus-\n\nR1S.2020.05106 Seite 9\nsenkante der Türleibung der Wohnungszugangstüren und dem Treppenabgang ein Abstand von mindestens 0,60 m vorhanden sein müsse.\n\n2.5.3.\nZiffer 9.2.3 der Norm SIA 500:2009 \"Hindernisfreie Bauten\" besagt, dass\nbei manuell bedienten Hauseingangstüren, Wohnungseingangstüren und\nVerbindungstüren zu Parkierungsanlagen auf der Seite des Schwenkbereiches seitlich neben dem Türgriff eine freie Fläche mit einer Breite von vorzugsweise 0,60 m, mindestens aber 0,20 m verfügbar sein muss. Zudem\nmuss diese Breite zusammen mit der freien Länge hinter dem ganz geöffneten Türflügel mindestens 1,20 m betragen.\n\n2.5.4.\nAnhand der im Rekursverfahren eingereichten Abänderungspläne bezüglich der Treppenhäuser weist die private Rekursgegnerschaft nach, dass\nsich eine Behebung des Mangels bzw. eine Vergrösserung des fraglichen\nAbstands auf 0,75 m – mittels einer Modifikation der Anordnung der Treppenstufen – ohne weiteres als gangbar erweist. Die Rekurrierenden haben\ndiese Sachdarstellung replicando nicht weiter bestritten. Der Mangel erweist sich somit als untergeordnet. Daraus folgt, dass aufgrund der Vorbringen der Rekurrierenden punkto Behindertengerechtigkeit der Treppenhäuser ebenfalls nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der\nBaubewilligung geschlossen werden kann.\n\n2.6.1.\nDie Rekurrierenden machen weiter geltend, die in Erwägung lit. J.a in Verbindung mit Dispositiv-Ziffern II.B.1.k und II.B.52 statuierten Auflagen würden nicht genügen. Feuerwehrfahrzeuge müssten mit Drehleitern eine gesamte Längsfassade des projektierten Gebäudes erreichen. Diese Forderung sei aufgrund der örtlichen Verhältnisse bei den gegebenen Gebäudeabmessungen nicht umsetzbar. Dem Bauentscheid sei nicht zu entnehmen,\nwie sich die Bausektion die Erfüllung dieser Auflage konkret vorstelle.\n\nDie private Rekursgegnerschaft weist darauf hin, dass die Massnahmen\ndes abwehrenden Brandschutzes im Sinne von Erwägung lit. J.a im Einvernehmen mit Schutz & Rettung Zürich festzulegen und mit dem Bauvorhaben auszuführen seien. Eine Begehung habe bereits stattgefunden. Als\nvon der Feuerwehr akzeptierte Lösung habe sich ein Zugang zur der R.-\n\nR1S.2020.05106 Seite 10\nStrasse zugewandten Längsfassade über Leitern herausgestellt. Alle Wohnungen müssten über eine Leiter erreicht werden können (maximale Höhe\n13 m, maximaler Anstellwinkel 75°). Die entsprechenden Zugangsstandorte\nkönnten anhand der im Rekursverfahren eingereichten Pläne nachvollzogen werden.\n\n"}