{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\n2.3.1.\nWas das Überbaurecht (Erwägung lit. G.b; Auflage in Dispositiv-Zif-\nfer II.B.1.e) angeht, machen die Rekurrierenden namhaft, sie würden einem\nfür die Hinterfüllung der fraglichen Stützmauer erforderlichen Überbaurecht\nnicht zustimmen. Dem angefochtenen Entscheid lasse sich nicht entnehmen, wie die Überdeckung des fraglichen unterirdischen Gebäudeteils ohne Überbau sichergestellt werden könne. Die im angefochtenen Entscheid\nstatuierte Auflage genüge den Anforderungen nicht.\n\nDie private Rekursgegnerschaft hält dem entgegen, dass die Auflage in\nDispositiv-Ziffer II.B.1.e auf eine unzutreffende Interpretation der Baueingabepläne zurückzuführen sei. Die Bausektion sei irrtümlicherweise davon\nausgegangen, das Bauvorhaben sehe die Erstellung einer Stützmauer auf\nder benachbarten Parzelle Kat.-Nr. 2 (der Rekurrierenden) vor. Tatsächlich\nsei dort aber bereits eine Stützmauer vorhanden. Es brauche keine weitergehende Hinterfüllung, um den unterirdischen Gebäudeteil entlang der\nGrenze überdecken zu können. Die Situation auf der Nachbarparzelle werde nicht verändert.\n\nR1S.2020.05106 Seite 7\nDie Bausektion konzediert, dass ihr mit Bezug auf die fragliche Stützmauer\nein Irrtum unterlaufen sei. Diese bestehe bereits, weshalb es keines Überbaurechts bedürfe. Da zwischen der Stützmauer und der projektierten Tiefgarage ein Erdkern von 0,80 m verbleibe, sei die Erstellung der letzteren\nbautechnisch ohne Schwierigkeiten möglich.\n\n2.3.2.\nDie Sachdarstellungen der privaten Rekursgegnerschaft und der Bausektion wurden von den Rekurrierenden replicando nicht in Zweifel gezogen.\nDer durchgeführte Augenschein hat ergeben, dass an besagter Stelle auf\nder Parzelle Kat.-Nr. 2 entlang der Grundstücksgrenze tatsächlich bereits\neine massive, mehrere Meter hohe Stützmauer besteht (vgl. Foto 4).\n\n2.3.3.\nVor diesem Hintergrund entfällt die Anordnung der Auflage gemäss Dispo-\nsitiv-Ziffer II.B.1.e des angefochtenen Entscheids und ist diese ohne weiteres aufzuheben; die rekurrentische Rüge erweist sich insoweit als begründet. Gründe für die Annahme einer Verletzung der Einheit der Baubewilligung sind auf Basis der rekurrentischen Beanstandungen zur Stützmauer\nvon vornherein nicht ersichtlich. Insoweit ist die Rüge unbegründet.\n\n2.4.1.\nWas weiter den Wegabstand zur S.-Strasse (Erwägung lit. G.f) angeht, hält\ndie Bausektion in dieser Erwägung fest, dass das Bauvorhaben mit dem\n1. Untergeschoss (bzw. der Tiefgarage) den Mindestabstand gegenüber\ndem Zufahrtsweg (S.-Strasse) von 3,50 m nicht einhalte. Die Rekurrentin\nverweist auf diese Erwägung.\n\nWeder die private Rekursgegnerschaft noch die Bausektion äussern sich\ndiesbezüglich im Einzelnen.\n\n2.4.2.\nEine mit der Erwägung lit. G.f korrespondierende Auflage findet sich in Dispositivziffer II.B.1.g in Verbindung mit Dispositivziffer II.B.15 des angefochtenen Entscheids. Eine auflageweise Behebung des Mangels ist, wie dies\ndie private Rekursgegnerschaft mit den im Rekursverfahren eingereichten\nAbänderungsplänen für das 1. Untergeschoss (bzw. die Tiefgarage) aufgezeigt hat, ohne weiteres möglich. Der entsprechende Abschnitt des unterir-\n\nR1S.2020.05106 Seite 8\ndischen Gebäudeteils hat keine für die oberen Geschosse tragende Funktion. Der entsprechende Bereich auf dem Dach des 1. Untergeschosses gehört oberirdisch zum Aussenraum. Demgemäss lässt sich zu Gunsten einer\nVerletzung des Grundsatzes der Einheit der Baubewilligung nichts aus der\nRüge ableiten.\n\n2.5.1.\nDie Rekurrierenden rügen, für die in Erwägung lit. I.d in Verbindung mit\nDispositiv-Ziffer II.B.26.d des angefochtenen Entscheids verlangte Vergrösserung der seitlichen Distanz zwischen Wohnungstür und Treppenabgang\nbestehe aufgrund der Pläne kaum Spielraum, weshalb die Auflage nicht\nrechtskonform sei (bzw. sein könne).\n\nDie private Rekursgegnerschaft macht namhaft, der Mangel lasse sich\nleicht beheben. Beim Treppenabgang könne eine Stufe weggelassen werden, sodass der Abstand zwischen dem Abgang und der Türe 0,75 m betrage. Die Stufe könne im Bereich des Zwischenpodests ergänzt werden.\n\n"}