{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\n2.2.3.\nDass das rekursgegenständliche Bauvorhaben ohne die Beibringung eines\nNäherbaurechts nicht bzw. nicht in der projektierten Form verwirklicht werden könnte, ist offenkundig. Im Verhältnis zur Parzelle Kat.-Nr. 3 wäre an\nder nordwestlichen Ecke bzw. der Westfassade des projektierten Baukörpers ein erheblicher Rücksprung der Fassade erforderlich, was zwangsläufig zu einer völligen Neukonzeption des Bauvorhabens führen müsste. Derart ist im Sinne einer Nebenbestimmung gemäss § 321 Abs. 1 PBG zumin-\n\nR1S.2020.05106 Seite 5\ndest nicht mittels Einreichung abgeänderter Pläne heilbar. Soweit der angefochtene Entscheid in Dispositiv-Ziffer II.B.1.d die Einreichung und Bewilligung von Abänderungsplänen vorsieht, kann er nicht als rechtskonform gelten.\n\nDennoch kann bzw. muss dieses Ergebnis vorliegend nicht zur zwingenden\nAufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Wie erwähnt, ist die Frage der Zulässigkeit einer Regelung mittels Nebenbestimmungen im Wesentlichen mit Bezug auf das verfassungsrechtliche Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) zu beantworten, und das Interesse am Fortbestand eines baurechtlichen Bewilligungsentscheids ist als\ngewichtig einzustufen. Aus diesem Grund muss vorliegend, da der Mangel\n‒ nur, aber immerhin – durch den Nachweis eines Näherbaurechts (unter\nMitwirkung eines Dritten) geheilt werden kann, der Gehalt von Dispositiv-\nZiffer II.B.1.d teleologisch dergestalt reduziert werden, als dass eine baurechtliche Bewilligung (faktisch) unter Vorbehalt des Nachweises eines Näherbaurechts zur Parzelle Kat.-Nr. 3 als erteilt zu gelten hat. Dafür genügt\nes, den Wortlaut von Dispositiv-Ziffer II.B.1.d dergestalt anzupassen, als\ndass dem Amt für Baubewilligungen (AfB) vor Baufreigabe die Zustimmung\nder Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 3 nachzuweisen ist bzw. sei.\n\n2.2.4.\nHinsichtlich des Eintritts einer Bedingung ist eine gewisse Realisierungswahrscheinlichkeit erforderlich, ansonsten handelt es sich um eine verpönte\n\"Baubewilligung auf Vorrat\" (VB.2017.00540 vom 22. Januar 2020, E. 7.5,\nmit Hinweisen). Vorliegend ist diesbezüglich erheblich, dass die Erteilung\ndes fraglichen Näherbaurechts nicht als mit erheblicher Unsicherheit bzw.\nbesonderen Verfahrensaufwänden behaftet gelten kann. Eigentümerin der\nParzelle Kat.-Nr. 3 ist die Stadt Zürich. Diese ist – was im Übrigen als gerichtsnotorisch gelten kann – bestrebt, entsprechende Näherbaurechte zu\ngewähren, wenn das dem Näherbaurecht zugrundeliegende Projekt eine\nbesonders gute Gestaltung aufweist und keine öffentlichen Interessen gegen die Gewährung des Rechtes sprechen. (Provisorische) Bestätigungen\nder bei der Stadt Zürich intern zuständigen Sachbearbeiterinnen A. V. und\nA. B. über die Erfüllung dieser Anforderungen (E-Mails vom 16. Juli 2019\nund vom 25. Oktober 2019) sind aktenkundig. Nach den Ausführungen der\nprivaten Rekursgegnerschaft ist allein noch die definitive Schätzung des\nWertes des Näherbaurechts ausstehend; eine provisorische erste Schät-\n\nR1S.2020.05106 Seite 6\nzung der Schätzungskommission der Stadt Zürich liege vor. Unter diesen\nUmständen kann von einer verpönten \"Baubewilligung auf Vorrat\", welche\ndie Behörden sowie die Rekursberechtigten zu einem vorzeitigen bzw. mit\neiner gewissen Wahrscheinlichkeit hinfällig werdenden Verfahrensaufwand\nzwingt, nicht die Rede sein.\n\n2.2.5.\nDie rekurrentische Rüge betreffend den Bewilligungsvorbehalt in Sachen\nNäherbaurecht zur Parzelle Kat.-Nr. 3 erweist sich teilweise als begründet.\nDer Wortlaut von Dispositiv-Ziffer II.B.1.d des angefochtenen Entscheids ist\nabzuändern wie folgt: \"[Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft bzw. verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft] dem Amt für Baubewilligungen\nbetreffend die Erfüllung der Auflage im Sinne der Erwägung lit. G.a)\n(Grenzabstand) dieses Beschlusses die Zustimmung des Eigentümers\nKat.-Nr. 3 nachzuweisen\". Im Übrigen erweist sich die Rüge als unbegründet; eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Baubewilligung ist\nnicht ersichtlich.\n\n"}