{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\n2.2.1.\nDer angefochtene Entscheid erwähnt in Erwägung lit. G.a, dass die Grenzabstände (unter anderem) zur Parzelle Kat.-Nr. 3 nicht eingehalten würden.\nDiesbezüglich sei in den Gesuchsunterlagen kein Näherbaurecht ersichtlich. Der Grenzabstand zur Parzelle Kat.-Nr. 3 betrage beim Projekt statt\nder gemäss Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung\n(BZO) erforderlichen 11 m lediglich 3,5 m. Das Projekt sei diesbezüglich zu\nkorrigieren oder die Zustimmung der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-\nNr. 3 beizubringen. Entsprechend statuiert der angefochtene Entscheid in\nDispositiv-Ziffer II.B.1.d, dass die Bauherrschaft bzw. die verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft dem Amt für Baubewilligungen (AfB) über\ndie Erfüllung der Auflage im Sinne der Erwägung lit. G.a (Grenzabstand)\nabgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen oder die Zustimmung der Eigentümerschaft der Parzelle Kat.-Nr. 3 nachzuweisen habe.\n\n2.2.2.\nInhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens können und müssen\ngemäss § 321 Abs. 1 PBG unter bestimmten Voraussetzungen mittels Statuierung entsprechender Nebenbestimmungen in der Baubewilligung behoben werden. Dieses Vorgehen ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen\nVerhältnismässigkeitsprinzips, welches verlangt, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sein müssen, wobei Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung über das\nzur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen darf (Art. 5 Abs. 2\nund Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]). Das Interesse des Bauherrn am Fortbestand einer Baubewilligung ist als gewichtig einzustufen.\nSolange die Mängel untergeordneter Natur sind und ohne besondere\nSchwierigkeiten durch ausreichend konkrete Nebenbestimmungen behoben werden können, steht der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung\nnicht infrage. Ziehen die Mängel indessen wesentliche Projektänderungen\nnach sich, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden.\n\nR1S.2020.05106 Seite 4\nNicht \"ohne besondere Schwierigkeiten\" behoben werden können unbestrittenermassen gewichtige baurechtliche Mängel wie beispielsweise die gebotene Verlegung der Einfahrtsrampe einer Unterniveaugarage, die Realisierung einer fehlenden ausreichenden Erschliessung des Baugrundstücks\noder gar die Korrektur einer Überschreitung der Gebäudehöhe, welche sogar zum Verzicht auf ein Geschoss führen kann. In diesen Fällen ist ohne\ngrösseren planerischen Aufwand nicht beurteilbar, wie der Mangel zu beheben ist und welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen\nAuswirkungen die Behebung des Mangels nach sich zieht. Ausserdem\nkönnen nach der Rechtsprechung auch bei Vorliegen verschiedener, für\nsich allein betrachtet kleinerer Mängel unter Umständen viele verschiedene\nMöglichkeiten der Mängelbehebung gegeben sein, sodass nicht klar ist,\nwelche konkreten baulichen Änderungen die nebenbestimmungsweise Behebung der Mängel zur Folge haben wird. Auch in diesen Fällen fällt eine\nauflageweise Behebung der Mängel ausser Betracht (zum Ganzen\nVB.2020.00058 vom 30. April 2020, E. 4.2, mit Hinweisen; VB.2017.00830\nvom 19. Juli 2018, E. 5.1, mit Hinweisen).\n\nEntgegen der vom Verwaltungsgericht in VB 89/0003 in RB 1989 Nr. 84\n(noch) vertretenen Auffassung ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen,\nmit einer Nebenbestimmung die Heilung eines Mangels zu verlangen, den\nder Bauherr nicht aus eigener Kraft, sondern nur durch Mitwirkung eines\nDritten beheben kann, wie beispielsweise durch die Abtretung von Land\noder die Einräumung einer Dienstbarkeit. Zu berücksichtigen sind bei der\nBeurteilung die konkreten Umstände des Einzelfalles bzw. die Frage, ob die\nerforderliche Berechtigung als einfach erhältlich gelten kann oder aber deren Erhalt mit erheblicher Unsicherheit bzw. besonderen Verfahrensaufwänden behaftet ist (VB.2005.00132 in BEZ 2006 Nr. 6; VB.2003.00050\nvom 5. Mai 2004, E. 3.2).\n\n"}