{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2021-01-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2021_2021-01-29.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2021_vom_29._januar_2021.pdf", "Checksum": "3a8f45c7344d6bc4e0a6022a906d68ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:43", "Checksum": "f407adf8990de51375847ba9a4d567a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 29.01.2021 BRGE I Nr. 0017/2021\nRegeste:\nLärmschutz. Erhebliche Überschreitung der Immissionsgrenzwerte. Lärmrechtliche Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus. | In dem von Nachbarn angestrengten Rekursverfahren war im Hauptpunkt die lärmrechtliche Beurteilung sowie die Erteilung einer lärmrechtlichen Ausnahmebewilligung für ein Mehrfamilienhaus strittig. Zum einen war diesbezüglich über die kumulative Beurteilung von Lärmimmissionen (im Sinne einer energetischen Addition) aus unterschiedlichen Quellen (Strassenverkehr und Eisenbahn) zu befinden. Eine solche hat indes nur dann zu erfolgen, wenn verschiedene gleichartige Lärmimmissionen zur Beurteilung stehen, was für die vorliegend in Frage stehenden Lärmimmissionen nicht zutraf. Sodann war hinsichtlich der lärmrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen, ob eine Ausnahmebewilligung für das rekursgegenständliche Bauvorhaben überhaupt (noch) infrage kam, zumal der Alarmwert erreicht bzw. der anwendbare Immissionsgrenzwert von 50 dB (A) um bis zu 15 dB (A) überschritten war, was als massive Überschreitung der anwendbaren Immissionsgrenzwerte einzustufen war. Die Ausnahmebewilligungsfähigkeit wurde bejaht. Angesichts der massiven Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte war indes die Konzeption der Wohnungsgrundrisse dahingehend zu modifizieren, dass die Küchen in den Wohnungen (unter Ausnahme einer Wohnung) gegenüber den übrigen Wohnräumen abzuschirmen waren. Dies wurde nebenbestimmungsweise angeordnet. Der Rekurs war deshalb (sowie auch aufgrund einer Änderung einer Auflage in Bezug auf den Grenzabstand) teilweise gutzuheissen.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2020.05106\nBRGE I Nr. 0017/2021\n\nEntscheid vom 29. Januar 2021\n\nMitwirkende Abteilungsvizepräsident Claude Reinhardt, Baurichter Christian Hurter,\nBaurichterin Beatrice Bosshard, Gerichtsschreiberin Andrea Kuhn\n\nin Sachen Rekurrierende\nR. und B. F. […]\nvertreten durch […]\n\ngegen Rekursgegnerschaft\n1. Bausektion der Stadt Zürich, c/o Amt für Baubewilligungen,\nRechtsabteilung, Amtshaus IV, 8021 Zürich\n2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach,\n29. Januar 20218090 Zürich\n3. Baukonsortium R., bestehend aus:\n3.1. Z. AG […]\n3.2. C. AG […]\nNrn. 3 - 3.2 vertreten durch […]\n\nbetreffend Beschluss der Bausektion […] und Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich […]; Baubewilligung und lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für\nErsatzneubau Mehrfamilienhaus […]\n_______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Beschluss vom 7. Juli 2020 […] erteilte die Bausektion des Stadtrates\nvon Zürich dem Baukonsortium R. die baurechtliche Bewilligung für den Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage auf der Parzelle Kat.-Nr. 1, R.-Strasse 1, Zürich […]. Mit diesem Entscheid koordiniert\nwurde die Gesamtverfügung der Baudirektion Kanton Zürich […] vom\n4. Dezember 2019 betreffend die lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung (LSV) eröffnet.\n\nB.\nHiergegen gelangten R. und B. F. mit fristgerechter Rekursschrift vom\n13. August 2020 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der angefochtenen baurechtlichen Entscheide und\ndie Verweigerung der nachgesuchten Bewilligungen; unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft.\n\nC.\nMit Präsidialverfügung vom 14. August 2020 wurde vom Rekurseingang\nVormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.\n\nD.\nDie Baudirektion beantragte mit Eingabe vom 10. September 2020 die Abweisung des Rekurses. Die private Rekursgegnerschaft beantragte per\n16. September 2020 die Abweisung des Rekurses; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. Die Bausektion schloss\nmit Vernehmlassung vom 16. September 2020 auf Abweisung des Rekurses.\n\nR1S.2020.05106 Seite 2\nE.\nMit Replik vom 2. Oktober 2020 hielten die Rekurrierenden an den im Rekurs gestellten Anträgen fest.\n\nF.\nDie Baudirektion duplizierte per 21. Oktober 2020 mit unverändertem Antrag. Die private Rekursgegnerschaft hielt per 27. Oktober 2020 an den Anträgen in der Vernehmlassung fest. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe\nvom 28. Oktober 2020 – unter Aufrechterhaltung der gestellten Anträge –\nauf weitere Ausführungen.\n\nG.\nAm 10. November 2020 führte eine Delegation des Baurekursgerichts auf\nLokal einen Referentenaugenschein durch.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nDie Rekurrierenden sind als Eigentümerin bzw. als Bewohner der Liegenschaft auf der Parzelle Kat.-Nr. 2, welche unmittelbar an das Baugrundstück Kat.-Nr. 1 grenzt, vom rekursgegenständlichen Bauvorhaben besonders betroffen und daher im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zur Rekurserhebung gegen die angefochtenen Entscheide\nlegitimiert. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist\nauf den Rekurs einzutreten.\n\n2.1.\nDie Rekurrierenden rügen vorab eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Baubewilligung. Die erforderlichen Korrekturen würden zahlreiche\nAspekte des Bauprojekts wie Grenzabstände (Erwägung lit. G.a des ange-\n\nR1S.2020.05106 Seite 3\nfochtenen Entscheids), Überbaurecht (Erwägung lit. G.b), Wegabstand zur\nS.-Strasse (Erwägung lit. G.f), Attikageschoss (Erwägung lit. H.b), Behindertengerechtigkeit (Erwägung lit. H.d) sowie Feuerzufahrt bzw. Stellflächen (Erwägung lit. J.a) betreffen.\n\n"}