Dies erscheint nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht a priori ausgeschlossen. So hatte sich das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid mit der Einzonung einer Seefläche für die Planung einer Hafenmole auseinanderzusetzen (BGr 1A.244/2000 vom 8. November 2001). Das Gericht erblickte in der Freigabe des fraglichen Seegebiets für einen Bootshafen keine Umgehung von Art. 24 RPG. Ob bei der vorliegend in Frage stehenden projektbezogenen Nutzungsplanung, welche den Neubau für die Wasserschutzpolizei ermöglichen soll, die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind oder ob eine verpönte Kleinstbauzone vorliegt, kann in Anbetracht des Rechtsmittelausganges offen bleiben.