Nicht zuletzt aus diesem Grund sieht der kantonale Richtplan die Möglichkeit der Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets vor. Hierunter ist die zur Wahrnehmung von Aufgaben des jeweiligen Planungsträgers unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb des Landwirtschaftgebiets zulässige Ausscheidung einer Freihaltezone, einer Erholungszone oder – ungeachtet dessen, dass es sich hierbei um eine Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG handelt – explizit auch einer Zone für öffentliche Bauten zu verstehen (vgl. Ziff. 2.2.2 lit. a des Richtplantextes in der Fassung vom 31. Januar 1995 und die inhaltlich unverändert in die rev. Fassung vom 2. April 2001 übernommene Ziffer 3.2.3 lit.