Ist der angefochtene Beschluss somit bereits aus den erwähnten Gründen aufzuheben, kann offen bleiben, ob im öffentlichen Gewässer eine Zone für öffentliche Bauten ausgeschieden werden darf. Ebenso kann auf eine Überprüfung der gerügten Bauvorschriften verzichtet werden. 6.2. Anzumerken bleibt immerhin, dass die von der Einzonung betroffenen Grundstücksflächen am See nach dem geltenden kantonalen Siedlungsund Landschaftsplan dem Siedlungsgebiet zugewiesen sind. Die Festsetzung einer Zone für öffentliche Bauten ist daher ohne weiteres richtplankonform. Fraglich ist hingegen, ob ein Teil des Seegebiets als Bauzone für den geplanten Neubau ausgeschieden werden darf.