Verfügt die Stadt Zürich somit über kein Recht auf Inanspruchnahme der zugunsten des Rekurrenten ausgeschiedenen Konzessionsfläche, steht das verliehene wohlerworbene Recht, welches in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fällt, einer Zuweisung des Grundstücks zur Zone für öffentliche Bauten entgegen. Dieser Bereich kann nach dem Gesagten nicht dafür verwendet werden, den künftigen Landbedarf für ein öffentliches Werk sicherzustellen. Die Konzessionsfläche steht damit weder zur Erschliessung noch zur baulichen Nutzung für Bauten und Anlagen der Wasserschutzpolizei zur Verfügung. Diesem Zweck dient allein der Werkplan. Die entsprechende Zonierung erweist sich somit als unzulässig.