Ebenso wenig lässt sich ein entsprechendes Recht − entgegen der Behauptung des Rekursgegners − aus den Vertragsverhandlungen über die Verlängerung der Konzession im Jahre 1988 ableiten. Damals war strittig, ob der Kanton und die Stadt im Rahmen der Konzessionsverlängerung die Konzession dahingehend hätten einschränken dürfen, dass auf einem Uferstreifen von 8 m Breite ein Fussweg mit Sitzgelegenheit für die Öffentlichkeit erstellt werden dürfte. Auf entsprechendes Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten hin wurde das statuierte Uferwegservitut von der Baudirektion mit Verfügung vom 27. Dezember 1988 aufgehoben (act.