4 befasst sich mit dem Unterhalt der Bootshausanlage und regelt weiter, dass die Aussenanlagen nur im Einverständnis mit dem Gartenbauamt geändert werden dürften. Diese Pflicht richtet sich an den Rekurrenten und beinhaltet kein Recht des Gemeinwesens, die Konzessionsfläche für einen öffentlichen Zweck in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig lässt sich ein entsprechendes Recht − entgegen der Behauptung des Rekursgegners − aus den Vertragsverhandlungen über die Verlängerung der Konzession im Jahre 1988 ableiten.