Dass der Rekurrent – wie der Rekursgegner behauptet – die Beanspruchung der fraglichen Konzessionsfläche für öffentliche Zwecke entschädigungslos zu dulden hätte, lässt sich dem Konzessionsvertrag weder explizit noch sinngemäss entnehmen. So regelt Art. 3 Abs. 4 des Vertrages lediglich die Folgen, falls die Bootshausanlage aus auch für die Stadt zwingenden Gründen entfernt werden müsste. Art. 4 befasst sich mit dem Unterhalt der Bootshausanlage und regelt weiter, dass die Aussenanlagen nur im Einverständnis mit dem Gartenbauamt geändert werden dürften.