Die Zonierung soll im vorliegenden Fall unbestrittenermassen (teilweise) Land erfassen, welches zwar im Eigentum der öffentlichen Hand steht, jedoch dem Rekurrenten mit Konzessionsvertrag vom 4. Juli 1988 zur Sondernutzung zur Verfügung gestellt wurde. Unter Art. 1 des Vertrages wurde dem Rekurrenten das Recht eingeräumt, auf der rot eingefassten Parzellenfläche die bereits vorhandene Bootshausanlage bestehen zu lassen. Das gemäss Konzessionsplan benötigte Gelände wurde dem Konzessionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt. (act. 5.1). Auf dieser Fläche betreibt der Rekurrent seit Jahrzenten einen Ruderclub.