Zu denken ist an Grundstücke des Bundes, des Kantons, von Zweckverbänden und der Gemeinden, aber auch an Liegenschaften von privaten Institutionen, welche öffentliche Aufgaben erfüllen wie z.B. Kirchenstiftungen, Spital- oder Heimvereine. Voraussetzung für die Einteilung in diese Zone ist, dass sich die Parzellen bereits im Eigentum des jeweiligen Trägers einer öffentlichen Aufgabe befinden müssen, bevor sie einer Zone für öffentliche Bauten zugewiesen werden können. Die Zone kann somit nicht dafür verwendet werden, den künftigen Landbedarf der öffentlichen Hand sicherzustellen. Dafür stehen je nach Art der Aufgabe der Werkplan im Sinne von § 114 ff.