Replicando hält der Rekurrent daran fest, dass die beschlossene Zonierung unzulässig sei. Der Rekursgegner gehe auf dessen Argumente gar nicht ein. Er zeige nicht auf, weshalb es vorliegend zulässig sein sollte, einen Teil des Gewässers als Bauzone auszuscheiden. Ferner sei die Behauptung, wonach der Rekurrent die Inanspruchnahme der Konzessionsfläche zu dulden habe, falsch. Mit der Konzessionseinräumung werde ein wohlerworbenes Recht begründet, das unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehe. Auch der Rekursgegner hält in der Duplik an seinen Anträgen und Ausführungen fest.