Sodann halte das zitierte Leitbild fest, dass schutzwürdige Bauten in ihrem Bestand bewahrt und nur unter Wahrung der jeweiligen Schutzziele erweitert und verändert werden sollten. Das bestehende Gebäude der Wasserschutzpolizei sei kein Schutzobjekt. Auf die umliegenden Schutzobjekte sei besondere Rücksicht zu nehmen (§ 238 Abs. 2 PBG). Entsprechende Anordnungen könnten erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens getroffen werden. Auch sei die Empörung des Rekurrenten über die Dimensionen des (gestützt auf die Zonenplanänderung) möglichen Gebäudes nicht nachvollziehbar.