Folglich eigne sich diese Fläche nicht zur Überbauung für den Standort Wasserschutzpolizei und dürfe gestützt auf Art. 15 RPG auch nicht einer Bauzone zugeteilt werden. Die allfällige Nutzung zu einem späteren Zeitpunkt, ausserhalb des Planungshorizonts von Art. 15 RPG, rechtfertige die Einzonung nicht.