C. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2012 wurde der Eingang des Rekurses vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eingeleitet. Gleichzeitig wurde der Rekursgegner aufgefordert, bis zum 24. September 2012 sein Einverständnis oder Nichteinverständnis mit dem rekurrentischen Sistierungsantrag zu erklären. Bei Stillschweigen werde ohne weiteres vom Nichteinverständnis ausgegangen. D. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Rekursantwort vom 10. Oktober 2012, es sei der Rekurs abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekurrenten. Zum Sistierungsantrag liess sich der Rekursgegner nicht vernehmen.