{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2013-02-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2013_2013-02-01.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2013.pdf", "Checksum": "4dea70c27bf7be20044227896a23370e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 01.02.2013 BRGE I Nr. 0017/2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 01.02.2013 BRGE I Nr. 0017/2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 01.02.2013 BRGE I Nr. 0017/2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuweisung von konzessionierter Grundstücksfläche zur Zone für öffentliche Bauten. Zulässigkeit. | Die Zuweisung einer konzessionierten Grundstücksfläche zur Zone für öffentliche Bauten ist mit § 60 PBG unvereinbar, da diese Zone nicht dafür verwendet werden kann, den künftigen Landbedarf der öffentlichen Hand sicherzustellen. Mit der Sondernutzungskonzession wird dem Konzessionär das Recht auf ausschliessliche Nutzung einer öffentlichen Sache eingeräumt. Die Substanz dieses Rechts kann nur auf dem Weg der Enteignung entzogen oder beschränkt werden."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:07", "Checksum": "4482b0dd6d6357f3d75d348d4eb35cf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 01.02.2013 BRGE I Nr. 0017/2013\nRegeste:\nZuweisung von konzessionierter Grundstücksfläche zur Zone für öffentliche Bauten. Zulässigkeit. | Die Zuweisung einer konzessionierten Grundstücksfläche zur Zone für öffentliche Bauten ist mit § 60 PBG unvereinbar, da diese Zone nicht dafür verwendet werden kann, den künftigen Landbedarf der öffentlichen Hand sicherzustellen. Mit der Sondernutzungskonzession wird dem Konzessionär das Recht auf ausschliessliche Nutzung einer öffentlichen Sache eingeräumt. Die Substanz dieses Rechts kann nur auf dem Weg der Enteignung entzogen oder beschränkt werden.\n\nDass der Rekurrent – wie der Rekursgegner behauptet – die Beanspruchung der fraglichen Konzessionsfläche für öffentliche Zwecke entschädigungslos zu dulden hätte, lässt sich dem Konzessionsvertrag weder explizit\nnoch sinngemäss entnehmen. So regelt Art. 3 Abs. 4 des Vertrages lediglich die Folgen, falls die Bootshausanlage aus auch für die Stadt zwingenden Gründen entfernt werden müsste. Art. 4 befasst sich mit dem Unterhalt\nder Bootshausanlage und regelt weiter, dass die Aussenanlagen nur im\nEinverständnis mit dem Gartenbauamt geändert werden dürften. Diese\nPflicht richtet sich an den Rekurrenten und beinhaltet kein Recht des Gemeinwesens, die Konzessionsfläche für einen öffentlichen Zweck in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig lässt sich ein entsprechendes Recht\n− entgegen der Behauptung des Rekursgegners − aus den Vertragsverhandlungen über die Verlängerung der Konzession im Jahre 1988 ableiten.\nDamals war strittig, ob der Kanton und die Stadt im Rahmen der Konzessionsverlängerung die Konzession dahingehend hätten einschränken dürfen,\ndass auf einem Uferstreifen von 8 m Breite ein Fussweg mit Sitzgelegenheit für die Öffentlichkeit erstellt werden dürfte. Auf entsprechendes Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten hin wurde das statuierte Uferwegservitut von der Baudirektion mit Verfügung vom 27. Dezember 1988 aufgehoben (act. 5.1). Dass daraus geschlossen werden kann, der Rekurrent\nhabe die Beanspruchung der Konzessionsfläche für öffentliche Zwecke zu\ndulden, ist nicht nachvollziehbar.\n\nVerfügt die Stadt Zürich somit über kein Recht auf Inanspruchnahme der\nzugunsten des Rekurrenten ausgeschiedenen Konzessionsfläche, steht\ndas verliehene wohlerworbene Recht, welches in den Schutzbereich der\nEigentumsgarantie fällt, einer Zuweisung des Grundstücks zur Zone für öffentliche Bauten entgegen. Dieser Bereich kann nach dem Gesagten nicht\ndafür verwendet werden, den künftigen Landbedarf für ein öffentliches\nWerk sicherzustellen. Die Konzessionsfläche steht damit weder zur Erschliessung noch zur baulichen Nutzung für Bauten und Anlagen der Wasserschutzpolizei zur Verfügung. Diesem Zweck dient allein der Werkplan.\nDie entsprechende Zonierung erweist sich somit als unzulässig.\n\nR1S.2012.05108 Seite 10\nIm vorliegenden Fall steht eine projektbedingte Zonenplanänderung in Frage, welche ein neues Gebäude für die Wasserschutzpolizei ermöglichen\nsoll. Fällt die Inanspruchnahme der strittigen Konzessionsflächen für die\nErschliessung des Neubaus und andere Nutzungen ausser Betracht, bestehen Zweifel, ob sich das der Planung zugrunde liegende Neubauvorhaben in der konzipierten Form verwirklichen lässt. Es besteht deshalb Anlass, die Einzonung der Grundstücke insgesamt aufzuheben. Dies führt zur\nGutheissung des Rekurses.\n\nIst der angefochtene Beschluss somit bereits aus den erwähnten Gründen\naufzuheben, kann offen bleiben, ob im öffentlichen Gewässer eine Zone für\nöffentliche Bauten ausgeschieden werden darf. Ebenso kann auf eine\nÜberprüfung der gerügten Bauvorschriften verzichtet werden.\n\n6.2.\nAnzumerken bleibt immerhin, dass die von der Einzonung betroffenen\nGrundstücksflächen am See nach dem geltenden kantonalen Siedlungsund Landschaftsplan dem Siedlungsgebiet zugewiesen sind. Die Festsetzung einer Zone für öffentliche Bauten ist daher ohne weiteres richtplankonform. Fraglich ist hingegen, ob ein Teil des Seegebiets als Bauzone für\nden geplanten Neubau ausgeschieden werden darf.\n\nDie Festsetzung einer Zone für öffentliche Bauten ausserhalb des Siedlungsgebietes (vgl. § 47 PBG) ist bundesrechtlich nicht von vornherein unzulässig. So kann es die Bestimmung sachgerechter Standorte (vgl. Art. 3\nAbs. 4 RPG) gebieten, bestimmte Anlagen (wie z.B. Friedhöfe, Badeanstalten usw.) ausserhalb des Baugebiets anzulegen (vgl. BGE 108 Ia 295 ff.).\nNicht zuletzt aus diesem Grund sieht der kantonale Richtplan die Möglichkeit der Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets vor. Hierunter ist die zur\nWahrnehmung von Aufgaben des jeweiligen Planungsträgers unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb des Landwirtschaftgebiets zulässige\nAusscheidung einer Freihaltezone, einer Erholungszone oder – ungeachtet\ndessen, dass es sich hierbei um eine Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG\nhandelt – explizit auch einer Zone für öffentliche Bauten zu verstehen (vgl.\nZiff. 2.2.2 lit. a des Richtplantextes in der Fassung vom 31. Januar 1995\nund die inhaltlich unverändert in die rev. Fassung vom 2. April 2001 übernommene Ziffer 3.2.3 lit. c). Bei der Genehmigung diesbezüglicher Planungsmassnahmen sind jedoch hohe Anforderungen an die sachgerechte\nInteressenabwägung zu stellen. Insbesondere ist darzulegen, weshalb die\n\nR1S.2012.05108 Seite 11\nbetreffenden Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsgebiets untergebracht werden können (Ziff. 3.2.3 lit. c des Richtplantextes). Eine entsprechende Durchstossung ist nach der Rechtsprechung auch im Bauentwicklungsgebiet möglich (VB.2010.00521 E. 4.2.3). Ob die für Landwirtschaftsgebiete vorgesehene Möglichkeit der Durchstossung auch mit Bezug auf\nGewässer gegeben ist, lässt der Richtplan offen.\n\n"}