{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2013-02-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2013_2013-02-01.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2013.pdf", "Checksum": "4dea70c27bf7be20044227896a23370e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 01.02.2013 BRGE I Nr. 0017/2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 01.02.2013 BRGE I Nr. 0017/2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 01.02.2013 BRGE I Nr. 0017/2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuweisung von konzessionierter Grundstücksfläche zur Zone für öffentliche Bauten. Zulässigkeit. | Die Zuweisung einer konzessionierten Grundstücksfläche zur Zone für öffentliche Bauten ist mit § 60 PBG unvereinbar, da diese Zone nicht dafür verwendet werden kann, den künftigen Landbedarf der öffentlichen Hand sicherzustellen. Mit der Sondernutzungskonzession wird dem Konzessionär das Recht auf ausschliessliche Nutzung einer öffentlichen Sache eingeräumt. Die Substanz dieses Rechts kann nur auf dem Weg der Enteignung entzogen oder beschränkt werden."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:07", "Checksum": "4482b0dd6d6357f3d75d348d4eb35cf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 01.02.2013 BRGE I Nr. 0017/2013\nRegeste:\nZuweisung von konzessionierter Grundstücksfläche zur Zone für öffentliche Bauten. Zulässigkeit. | Die Zuweisung einer konzessionierten Grundstücksfläche zur Zone für öffentliche Bauten ist mit § 60 PBG unvereinbar, da diese Zone nicht dafür verwendet werden kann, den künftigen Landbedarf der öffentlichen Hand sicherzustellen. Mit der Sondernutzungskonzession wird dem Konzessionär das Recht auf ausschliessliche Nutzung einer öffentlichen Sache eingeräumt. Die Substanz dieses Rechts kann nur auf dem Weg der Enteignung entzogen oder beschränkt werden.\n\nSodann halte das zitierte Leitbild fest, dass schutzwürdige Bauten in ihrem\nBestand bewahrt und nur unter Wahrung der jeweiligen Schutzziele erweitert und verändert werden sollten. Das bestehende Gebäude der Wasserschutzpolizei sei kein Schutzobjekt. Auf die umliegenden Schutzobjekte sei\nbesondere Rücksicht zu nehmen (§ 238 Abs. 2 PBG). Entsprechende Anordnungen könnten erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens getroffen werden. Auch sei die Empörung des Rekurrenten über die Dimensionen\ndes (gestützt auf die Zonenplanänderung) möglichen Gebäudes nicht\nnachvollziehbar.\n\nReplicando hält der Rekurrent daran fest, dass die beschlossene Zonierung\nunzulässig sei. Der Rekursgegner gehe auf dessen Argumente gar nicht\nein. Er zeige nicht auf, weshalb es vorliegend zulässig sein sollte, einen\nTeil des Gewässers als Bauzone auszuscheiden. Ferner sei die Behauptung, wonach der Rekurrent die Inanspruchnahme der Konzessionsfläche\nzu dulden habe, falsch. Mit der Konzessionseinräumung werde ein wohlerworbenes Recht begründet, das unter dem Schutz der Eigentumsgarantie\nstehe.\n\nAuch der Rekursgegner hält in der Duplik an seinen Anträgen und Ausführungen fest.\n\n6.1.\nZu klären ist zunächst die Frage, ob die (partielle) Zuweisung der im Konzessionsplan rot ausgeschiedenen Grundstücksfläche zur Zone für öffentliche Bauten mit § 60 PBG vereinbar ist.\n\nR1S.2012.05108 Seite 8\nGemäss § 60 PBG können Grundstücke, die von ihren Eigentümern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden, einer Zone für öffentliche\nBauten zugewiesen werden (Abs. 1); die Bau- und Zonenordnung kann\ndiesem Zonentypus im Rahmen des PBG Bauvorschriften zuordnen\n(Abs. 3).\n\nMit der Zone für öffentliche Bauten stellt das Planungs- und Baugesetz ein\nPlanungsinstrument zur Verfügung, welches die Erfüllung der vielfältigen\nöffentlichen Aufgaben ermöglichen soll, die sich nach Anforderungen und\nUmfang oftmals rasch wandeln. Zu denken ist an Grundstücke des Bundes,\ndes Kantons, von Zweckverbänden und der Gemeinden, aber auch an Liegenschaften von privaten Institutionen, welche öffentliche Aufgaben erfüllen\nwie z.B. Kirchenstiftungen, Spital- oder Heimvereine. Voraussetzung für die\nEinteilung in diese Zone ist, dass sich die Parzellen bereits im Eigentum\ndes jeweiligen Trägers einer öffentlichen Aufgabe befinden müssen, bevor\nsie einer Zone für öffentliche Bauten zugewiesen werden können. Die Zone\nkann somit nicht dafür verwendet werden, den künftigen Landbedarf der öffentlichen Hand sicherzustellen. Dafür stehen je nach Art der Aufgabe der\nWerkplan im Sinne von § 114 ff. PGB oder die Baulinien zur Verfügung\n(Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und\nBaurecht, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 132).\n\nDie Zonierung soll im vorliegenden Fall unbestrittenermassen (teilweise)\nLand erfassen, welches zwar im Eigentum der öffentlichen Hand steht, jedoch dem Rekurrenten mit Konzessionsvertrag vom 4. Juli 1988 zur Sondernutzung zur Verfügung gestellt wurde. Unter Art. 1 des Vertrages wurde\ndem Rekurrenten das Recht eingeräumt, auf der rot eingefassten Parzellenfläche die bereits vorhandene Bootshausanlage bestehen zu lassen.\nDas gemäss Konzessionsplan benötigte Gelände wurde dem Konzessionär\nunentgeltlich zur Verfügung gestellt. (act. 5.1). Auf dieser Fläche betreibt\nder Rekurrent seit Jahrzenten einen Ruderclub. Die Konzession wurde auf\neine Dauer von 60 Jahren erteilt und endet gemäss Art. 3 des Vertrages\nam 31. Dezember 2048.\n\nMit der in Frage stehenden Konzession wurde dem Rekurrenten somit das\nRecht auf ausschliessliche Nutzung einer öffentlichen Sache eingeräumt.\nDie Erteilung einer Sondernutzungskonzession begründet ein wohlerworbenes Recht, dessen wesentlicher Gehalt aus Gründen des Vertrauensschutzes unwiderruflich und gesetzesbeständig ist und unter dem Schutz\n\nR1S.2012.05108 Seite 9\nder Eigentumsgarantie steht. Die Substanz dieses Rechts kann deshalb nur\nauf dem Weg der Enteignung entzogen oder beschränkt werden (Ulrich\nHäfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2594).\n\n"}