{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2013-02-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2013_2013-02-01.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2013.pdf", "Checksum": "4dea70c27bf7be20044227896a23370e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 01.02.2013 BRGE I Nr. 0017/2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 01.02.2013 BRGE I Nr. 0017/2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 01.02.2013 BRGE I Nr. 0017/2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuweisung von konzessionierter Grundstücksfläche zur Zone für öffentliche Bauten. Zulässigkeit. | Die Zuweisung einer konzessionierten Grundstücksfläche zur Zone für öffentliche Bauten ist mit § 60 PBG unvereinbar, da diese Zone nicht dafür verwendet werden kann, den künftigen Landbedarf der öffentlichen Hand sicherzustellen. Mit der Sondernutzungskonzession wird dem Konzessionär das Recht auf ausschliessliche Nutzung einer öffentlichen Sache eingeräumt. Die Substanz dieses Rechts kann nur auf dem Weg der Enteignung entzogen oder beschränkt werden."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:07", "Checksum": "4482b0dd6d6357f3d75d348d4eb35cf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 01.02.2013 BRGE I Nr. 0017/2013\nRegeste:\nZuweisung von konzessionierter Grundstücksfläche zur Zone für öffentliche Bauten. Zulässigkeit. | Die Zuweisung einer konzessionierten Grundstücksfläche zur Zone für öffentliche Bauten ist mit § 60 PBG unvereinbar, da diese Zone nicht dafür verwendet werden kann, den künftigen Landbedarf der öffentlichen Hand sicherzustellen. Mit der Sondernutzungskonzession wird dem Konzessionär das Recht auf ausschliessliche Nutzung einer öffentlichen Sache eingeräumt. Die Substanz dieses Rechts kann nur auf dem Weg der Enteignung entzogen oder beschränkt werden.\n\nUnzulässig sei die Zonierung aber auch deshalb, weil sie Land erfassen\nsolle, das als Konzessionsfläche zugunsten des Rekurrenten ausgeschieden worden sei. Es gehe dabei um die Flächen nördlich und westlich des\nbestehenden Bootshauses. Die Konzessionsfläche diene bis zum 31. Dezember 2048 einzig und allein dazu, das Bootshaus des Rekurrenten zu\nerhalten und dieses zu betreiben. Die Fläche stehe dementsprechend weder zur Erschliessung noch zur baulichen Nutzung für Bauten und Anlagen\nder Wasserschutzpolizei zur Verfügung. Folglich eigne sich diese Fläche\nnicht zur Überbauung für den Standort Wasserschutzpolizei und dürfe gestützt auf Art. 15 RPG auch nicht einer Bauzone zugeteilt werden. Die allfällige Nutzung zu einem späteren Zeitpunkt, ausserhalb des Planungshorizonts von Art. 15 RPG, rechtfertige die Einzonung nicht.\n\nUnhaltbar seien sodann die mit der Zonierung verbundenen Bauvorschriften. Diese widersprächen dem Regierungsratsbeschluss Nr. 1697 \"Seebecken der Stadt Zürich, Leitbild und Strategie\" vom 28. Oktober 2009, nach\nwelchem Bauten und Anlagen im oder am Wasser in Ausnahmefällen möglich seien, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse vorliege und sie hohe Qualität aufweisen würden. Dieses Ziel des Leitbildes müsse in den\nBauvorschriften verankert werden. Anstatt bereits im Rahmen von Bauvorschriften auf die spezielle Lage am und im See und in unmittelbarer Nähe\nzu einem bedeutenden Schutzobjekt Rücksicht zu nehmen, würden mit den\nBauvorschriften sehr weitgehende Möglichkeiten geschaffen. Es sei unglaublich, dass es zugelassen werden solle, an diesem Ort ein Gebäude\nmit drei Vollgeschossen und zusätzlich einem Dachgeschoss zu realisieren.\nUnabhängig von der konkreten Ausgestaltung eines derartigen Gebäudes\nkönne damit die erforderliche sorgfältige Einordnung nicht gewährleistet\n\nR1S.2012.05108 Seite 6\nwerden. Derart nahe zu wichtigen Schutzobjekten dürfe kein dreigeschossiges Gebäude mit zusätzlichem Dachgeschoss realisiert werden. Ein derartiges Vorhaben würde die Schutzobjekte zu stark bedrängen und ihre\nAusstrahlung als Zeuge der traditionellen und erfolgreichen Rudervereine in\nZürich mit grosszügigem und stark durchgrüntem Umschwung geradezu\nzerstören. Absurd sei es sodann, dass es zulässig sein solle, auf die Zonengrenze zu bauen. Werde berücksichtigt, dass die Zonengrenze (in unzulässiger Weise) die zugunsten des Rekurrenten ausgeschiedene Konzessionsfläche miterfasse, könnte folglich an das Gebäude des Rekurrenten angebaut werden.\n\n5.2.\nDemgegenüber hält der Rekursgegner die beschlossene Zonierung für\nrechtens. So sei in dem zur Revision beantragten kantonalen Richtplan der\nErsatzneubau für die Wasserschutzpolizei mit dem Realisierungshorizont\nkurz- bis mittelfristig aufgeführt. Der (geltende) regionale Richtplan Stadt\nZürich enthalte einen Eintrag \"Seepolizei Enge\" unter dem Aufnahmekriterium 5 mit der Bemerkung: \"Dient der Sicherung von Bau- bzw. Erweiterungsmöglichkeiten.\" Die umstrittene Planung umfasse zudem Areal, das\nbereits weitgehend überbaut sei. Der bestehende Baukörper sei nämlich\nbereits 1952 erbaut worden. Tatsächlich umfasse die beschlossene Zonierung einen Teil des Seegebiets. Hierfür lägen ausreichende Gründe vor.\nDer Uferbereich vom Seerestaurant bis zum Strandbad Mythenquai sei\ndurch einen Gewässerbiologen untersucht worden. Weiter habe die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements zum Einfluss der\nUmzonung auf die kommunalen Schutzobjekte Stellung genommen. Sinngemäss sei von allen beteiligten Amtsstellen verlangt worden, dass das gestützt auf diese Zonierung mögliche Gebäude im Wesentlichen nur diejenige Fläche des Zürichsees beanspruchen dürfe, welche dem bisherigen\n\"Fussabdruck\" des bestehenden Gebäudes der Wasserschutzpolizei entspreche. Dadurch werde dem Anliegen des Naturschutzes soweit Rechnung getragen, als dies im Rahmen der Zonenplanung möglich sei. Das\nAmt für Wasser, Energie und Luft (AWEL) habe denn auch seine Zustimmung für die Zonenplanänderung ohne Vorbehalte erteilt.\n\nWeiter seien die auf dem Gebiet der Stadt Zürich tätigen Ruderclubs – wozu auch der Rekurrent gehöre – keineswegs frei in der Bewirtschaftung der\nkonzedierten Anlagen, sie seien vielmehr verpflichtet, die konzedierten\n\nR1S.2012.05108 Seite 7\nBauten und vor allem das Konzessionsland nur für die Ausübung des Rudersports zu benutzen. Beanspruche die Stadt das Konzessionsland für einen öffentlichen Zweck, so habe der Rekurrent dies entschädigungslos zu\ndulden, solange und soweit er den Rudersport ungestört ausüben könne.\nDas Konzessionsland diene dem Rekurrenten nicht einfach so und quasi\nals Eigentum des Clubs, sondern stets nur für die Ausübung des Rudersports und unter Vorbehalt anderer wichtiger öffentlicher Interessen. Es sei\ndeshalb Pflicht des Rekurrenten, der Stadt das für den Neubau der Wasserschutzpolizei benötigte Land abzutreten, soweit dies die Ausübung des\nRudersports nicht übermässig behindere. Eine solche Behinderung könne\ndurch die umstrittene Zonenplanänderung ausgeschlossen werden.\n\n"}