{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2013-02-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2013_2013-02-01.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2013.pdf", "Checksum": "4dea70c27bf7be20044227896a23370e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 01.02.2013 BRGE I Nr. 0017/2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 01.02.2013 BRGE I Nr. 0017/2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 01.02.2013 BRGE I Nr. 0017/2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuweisung von konzessionierter Grundstücksfläche zur Zone für öffentliche Bauten. Zulässigkeit. | Die Zuweisung einer konzessionierten Grundstücksfläche zur Zone für öffentliche Bauten ist mit § 60 PBG unvereinbar, da diese Zone nicht dafür verwendet werden kann, den künftigen Landbedarf der öffentlichen Hand sicherzustellen. Mit der Sondernutzungskonzession wird dem Konzessionär das Recht auf ausschliessliche Nutzung einer öffentlichen Sache eingeräumt. Die Substanz dieses Rechts kann nur auf dem Weg der Enteignung entzogen oder beschränkt werden."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:07", "Checksum": "4482b0dd6d6357f3d75d348d4eb35cf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 01.02.2013 BRGE I Nr. 0017/2013\nRegeste:\nZuweisung von konzessionierter Grundstücksfläche zur Zone für öffentliche Bauten. Zulässigkeit. | Die Zuweisung einer konzessionierten Grundstücksfläche zur Zone für öffentliche Bauten ist mit § 60 PBG unvereinbar, da diese Zone nicht dafür verwendet werden kann, den künftigen Landbedarf der öffentlichen Hand sicherzustellen. Mit der Sondernutzungskonzession wird dem Konzessionär das Recht auf ausschliessliche Nutzung einer öffentlichen Sache eingeräumt. Die Substanz dieses Rechts kann nur auf dem Weg der Enteignung entzogen oder beschränkt werden.\n\n2.\nDie im Eigentum der Stadt Zürich stehenden Grundstücke wurden durch\nAuffüllung im Seegebiet geschaffen und beruhen auf altrechtlichen Landanlagekonzessionen. Der Rekurrent ist Konzessionär einer Teilfläche von\nKat.-Nr. EN2568 und betreibt darauf einen Ruderclub. Das entsprechende\nRecht basiert auf einem Konzessionsvertrag vom 4. Juli 1988 zwischen\ndem Rekurrenten und der Stadt Zürich (act. 5.1). Durch die geplante Revision der Bau- und Zonenordnung soll ein Teil der im Konzessionsplan rot\ndargestellten Fläche eine Neuzonierung erfahren. Als Konzessionär ist der\nRekurrent – entgegen der Auffassung des Rekursgegners – von der neuen\nZone direkt betroffen und kann sich dagegen ohne weiteres rekursweise\nzur Wehr setzen (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]).\nDa auch die übrigen formellrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf\nden Rekurs einzutreten.\n\n3.\nEs wird die Durchführung eines Augenscheins beantragt (vgl. § 7 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Das Baurekursgericht hat unbesehen von Parteianträgen nur dann einen Augenschein durchzuführen, wenn\ndie Verhältnisse vor Ort zwar entscheidrelevant, auf Grund der Akten aber\nnoch unklar sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, so dass\nkein Augenschein durchzuführen war.\n\n4.\nDie neu vorgesehene Zonierung wird im Wesentlichen damit begründet,\ndass am bisherigen Standort ein zeitgemässer, den heutigen Aufgaben und\nAnsprüchen genügender Neubau für den polizeilichen Bereich Wasserschutzpolizei realisiert werden solle. Die Wasserschutzpolizei sei aus betrieblichen Gründen auf einen Standort unmittelbar beim und teilweise auf\ndem Zürichsee angewiesen. Da das heutige Gebäude in der Freihaltezone\nK und im Zürichsee liege, müsse zuerst die planungsrechtliche Grundlage\n\nR1S.2012.05108 Seite 4\nfür die Realisierung des Bauvorhabens geschaffen werden. Neu solle im\nBereich des möglichen Neubaus eine Zone für öffentliche Bauten erlassen\nwerden. Damit werde sichergestellt, dass dem Uferschutz sowie der städtebaulichen Einordnung bestmöglich Rechnung getragen werde. Der Perimeter für die Einzonung beinhalte auch die nötigen Erschliessungs- und\nParkierungsflächen sowie die benötigten Flächen im bzw. über dem Wasser. Eine Einzonung von Wasserflächen sei in Analogie zu anderen Fällen\nin der Stadt Zürich (z.B. Rathaus) möglich.\n\n5.1.\nDer Rekurrent erachtet diese Begründung für die Planungsvorlage aus verschiedenen Gründen nicht stichhaltig. So bestimme Art. 15 des Raumplanungsgesetzes (RPG), dass Bauzonen Land umfasse, das sich für die\nÜberbauung eigne und weitgehend überbaut sei oder voraussichtlich innert\n15 Jahren benötigt und erschlossen werde. Gemäss § 47 PBG seien Bauzonen innerhalb des Siedlungsgebietes auszuscheiden. Seen und ihre Ufer\nsollten Schutzzonen zugeordnet werden (Art. 17 Abs. 1 RPG). Statt\nSchutzzonen festzulegen könne das kantonale Recht andere geeignete\nMassnahmen vorsehen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Die genannten gesetzlichen\nGrundlagen würden mit der strittigen Zonierung missachtet. So sei zu beachten, dass ein Teil der vorgesehenen Zone im See liegen solle. Der gesamte Zürichsee sei aber zu Recht nicht als Siedlungsgebiet ausgeschieden, solle er doch gemäss Art. 17 Abs. 1 RPG grundsätzlich einer Schutzzone zugeordnet sein oder durch andere Massnahmen geschützt werden.\nDemgemäss verstosse die Zonierung bereits gegen § 47 PBG.\n\nFerner verstosse die Zonierung auch gegen Art. 17 i. V. m. Art. 15 RPG.\nDas Seegebiet sei grundsätzlich nicht zur Überbauung geeignet, sondern\nsolle dieses durch Schutzzonen oder andere Massnahmen geschützt werden. Erstaunlicherweise existiere für den Zürichsee keine umfassende\nSchutzverordnung, wie dies für die übrigen Seen im Kanton Zürich der Fall\nsei. Es wurde aber auch keine Schutzzone festgelegt. Dies gelte es nachzuholen, um die in Art. 2 RPG verankerte Planungspflicht zu erfüllen. Keinesfalls könne es aber angehen, stattdessen einen Teil des Seegebiets einer Bauzone zuzuordnen. Damit erweise sich die strittige Zonierung auch\nals bundesrechtswidrig.\n\nR1S.2012.05108 Seite 5\nWeiter sei zu beachten, dass die strittige Zonierung mit den dazugehörigen\nBauvorschriften regle, wie ein Teil des Zürichsees genutzt werden solle.\nBeim Zürichsee handle es sich aber um ein öffentliches Gewässer im Eigentum des Kantons Zürich. Dessen Nutzung werde im Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) geregelt. Danach könne die Baudirektion Ausnahmen zur\nUnterschreitung von Mindestgewässerabständen gewähren, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigten und sogar die Überbauung von Gewässern bewilligen bzw. dafür eine Konzession erteilen. Ob die dafür verlangten Anforderungen erfüllt seien, sei jedoch im Einzelfall und in einem\nklar geregelten Verfahren zu prüfen und könne nicht mit einer kommunalen\nZonierung mit dazugehörigen Bauvorschriften vorweggenommen werden.\n\n"}