{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2013-02-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0017-2013_2013-02-01.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0017-2013.pdf", "Checksum": "4dea70c27bf7be20044227896a23370e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0017/2013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 01.02.2013 BRGE I Nr. 0017/2013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 01.02.2013 BRGE I Nr. 0017/2013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 01.02.2013 BRGE I Nr. 0017/2013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuweisung von konzessionierter Grundstücksfläche zur Zone für öffentliche Bauten. Zulässigkeit. | Die Zuweisung einer konzessionierten Grundstücksfläche zur Zone für öffentliche Bauten ist mit § 60 PBG unvereinbar, da diese Zone nicht dafür verwendet werden kann, den künftigen Landbedarf der öffentlichen Hand sicherzustellen. Mit der Sondernutzungskonzession wird dem Konzessionär das Recht auf ausschliessliche Nutzung einer öffentlichen Sache eingeräumt. Die Substanz dieses Rechts kann nur auf dem Weg der Enteignung entzogen oder beschränkt werden."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:07", "Checksum": "4482b0dd6d6357f3d75d348d4eb35cf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 01.02.2013 BRGE I Nr. 0017/2013\nRegeste:\nZuweisung von konzessionierter Grundstücksfläche zur Zone für öffentliche Bauten. Zulässigkeit. | Die Zuweisung einer konzessionierten Grundstücksfläche zur Zone für öffentliche Bauten ist mit § 60 PBG unvereinbar, da diese Zone nicht dafür verwendet werden kann, den künftigen Landbedarf der öffentlichen Hand sicherzustellen. Mit der Sondernutzungskonzession wird dem Konzessionär das Recht auf ausschliessliche Nutzung einer öffentlichen Sache eingeräumt. Die Substanz dieses Rechts kann nur auf dem Weg der Enteignung entzogen oder beschränkt werden.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2012.05108\nBRGE I Nr. 0017/2013\n\nEntscheid vom 1. Februar 2013\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Felix Hess, Baurichter Bruno Grossmann, Baurichter\nWalter Baumann, Gerichtsschreiberin Christine Suter-Pfannes\n\nin Sachen Rekurrentin\nX.-Club, [….]\n\ngegen Rekursgegner\nGemeinderat von Zürich, Stadthaus, 8022 Zürich\nvertreten durch Stadtrat von Zürich, 8022 Zürich\nmit Zustelladresse: Parlamentsdienste, Stadthausquai 17, Postfach,\n8022 Zürich\n\nbetreffend Gemeinderatsbeschluss vom 23. Mai 2012; Teilrevision Nutzungsplanung,\nÄnderung Zonenplan und Bauordnung Wache Wasserschutzpolizei am Mythenquai, Zürich 2 - Enge\n_______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Beschluss vom 23. Mai 2012 revidierte der Gemeinderat von Zürich die\nBau- und Zonenordnung (BZO). Es wurden Teile der bisher in der Freihaltezone gelegenen Grundstücke Kat.-Nrn. EN2568 und EN2567 sowie ein\nTeilgebiet des Zürichsees der Zone für öffentliche Bauten zugewiesen und\nhierfür entsprechende Bauvorschriften erlassen. Im Amtsblatt vom 10. August 2012 wurde der Festsetzungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht.\n\nB.\nHiergegen gelangte der X.-Club mit Rekurseingabe vom 10. September\n2012 innert Frist an das Baurekursgericht mit folgenden Anträgen:\n\n\"1. Der Gemeinderatsbeschluss vom 23. Mai 2012 mit der Festsetzung der\nZone für öffentliche Bauten Wasserpolizei Mythenquai sowie den dazugehörigen Änderungen der Bauordnung sei aufzuheben.\n\n2. das Verfahren sei einstweilen zu sistieren;\n\n3. Es sei ein Augenschein durchzuführen;\n\n4. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekursgegners.\"\n\nC.\nMit Präsidialverfügung vom 12. September 2012 wurde der Eingang des\nRekurses vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eingeleitet.\nGleichzeitig wurde der Rekursgegner aufgefordert, bis zum\n24. September 2012 sein Einverständnis oder Nichteinverständnis mit dem\nrekurrentischen Sistierungsantrag zu erklären. Bei Stillschweigen werde\nohne weiteres vom Nichteinverständnis ausgegangen.\n\nD.\nDie Vorinstanz beantragte in ihrer Rekursantwort vom 10. Oktober 2012, es\nsei der Rekurs abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Rekurrenten. Zum Sistierungsantrag liess sich der Rekursgegner\nnicht vernehmen.\n\nR1S.2012.05108 Seite 2\nE.\nDer zweite Schriftenwechsel wurde mit Duplik vom 4. Dezember 2012 abgeschlossen.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nDie Stadt Zürich beabsichtigt, die im Jahre 1952 erbaute Wache Wasserschutzpolizei am Mythenquai durch einen Neubau zu ersetzen. Zu diesem\nZweck erklärte der Rekursgegner Teile der der Stadt Zürich gehörenden\nGrundstücke Kat.-Nrn. EN2568 und EN2567, welche bisher der Freihaltezone K zugewiesen waren, sowie ein Teilgebiet des Zürichsees zur Zone\nfür öffentliche Bauten und erliess unter dem Titel \"Wasserschutzpolizei Mythenquai\" in Art. 24 BZO folgende Bauvorschriften:\n\n\"1 Es gelten folgende Grundmasse:\n\nVollgeschoss max. 3\n\nAnrechenbares Untergeschoss max. 1\n\nAnrechenbares Dachgeschoss max. 1\n\nGebäudehöhe max. (m. ü. M.) 420 m. ü. M.\n\n2\nVorbehältlich der Bestimmungen über die Strassen- und Wegabstände\ndarf auf die Zonengrenze gebaut werden.\n3\nDas unterste Geschoss darf ab der Uferlinie 21 m in östlicher Richtung\nund 14 m in nördlicher Richtung ins Wasser hineinragen. Zudem sind im\nWasser bzw. im Seegrund nur statisch notwendige Einbauten (insbesondere Pfählungen, Stützpfeiler) zulässig. Sie müssen einen Abstand zur seeseitigen Zonengrenze von mind. 2 m einhalten.\n4\nDas zweitunterste Geschoss muss seeseitig einen Abstand von mind. 2 m\nbis zur östlichen und nördlichen Zonengrenze einhalten. Darüber liegende\nVollgeschosse sind bis zur Zonengrenze gestattet.\n5\nIm anrechenbaren Dachgeschoss sind nur Lift und Treppenaufgang inkl.\nVorraum für Rettungsdienste, eine Helikopteraussenlandestelle für Flüge\nzur Hilfeleistung sowie nötige technische Einrichtungen gestattet.\n\nR1S.2012.05108 Seite 3\n6\nAuf allen Dachflächen sind Solaranlagen zulässig.\n\nÜber und im Wasser sind Einrichtungen zum Anlegen und Festmachen von\nSchiffen (Stege) zulässig. Sie dürfen über die Zonengrenze hinausragen.\"\n\n"}