6.3.3. Auch die vom Rekurrenten befürchtete Verletzung der Privatsphäre durch Voyeure − genannt werden vor allem Spanner − entspricht nicht einer ordnungsgemässen Nutzung der „Pergola“ und darf nicht einfach unterstellt werden. Die Gefahr eines solchen Missbrauches ist überdies eher gering, weil der Hof Tag und Nacht durch ein Tor abgeschlossen ist, welches sich mit den Schlüsseln zu den Wohnungen der privaten Rekursgegnerin öffnen lässt. Damit ist der Zutritt für Ortsfremde praktisch ausgeschlossen und bei den Anwohnern dürfte die Sozialkontrolle übermässige Neugierde unterbinden.