R1S.2013.05040 Seite 13 ändert auch nichts, dass die verschiedenen Nutzungen im vorliegenden Fall nicht horizontal, sondern vertikal auf verschiedenen Ebenen angeordnet werden sollen. Denn bei der vorauszusetzenden ordnungsgemässen Nutzung des Bauwerkes entsteht durch die unübliche Anordnung kein zusätzlicher Lärm. Somit besteht kein Anlass, die Baubewilligung mit erschwerenden Auflagen zu versehen.