vielmehr ist − nicht anders als etwa im Kontext mit Gewerbelärm − zunächst von einer ordnungsgemässen und sich namentlich auch im Rahmen des Polizeirechtes haltenden Nutzung auszugehen (Kommentar USG, N. 35 zu Art. 25). Somit kann aufgrund der reinen Möglichkeit unzulässiger Ruhestörungen weder eine Aufhebung noch auch nur eine Einschränkung der Baubewilligung verlangt werden (BRKE I Nr. 0214/2002). 6.3.2. Das streitbetroffene Bauwerk dient Nutzungen, die im Zusammenhang mit Wohnbauten vorgeschrieben sind und dem Wohnen dienen (vgl. oben E. 5.6.). Deshalb sind Lärmimmissionen, die bei der Benützung der „Pergola“ üblicherweise entstehen, von der Nachbarschaft hinzunehmen. Daran