Von übermässigen und damit unzulässigen Lärmeinwirkungen auf die Umgebung ist dann auszugehen, wenn die gebotene Wohnruhe in rechtserheblichem Ausmass gestört wird. Lärmimmissionen, welche im Zusammenhang mit dem bestimmungsgemässen Gebrauch von Wohnbauten, deren Ausstattung und deren Umschwung verursacht werden, sind indes von vornherein nicht übermässig. Mit dem Wohnen verbundene Aufenthalte im Freien sind klarerweise erlaubt; damit kann auch die mit der bestimmungsgemässen Nutzung der Aussenräume verbundene Lärmentwicklung nicht verboten sein. Diese ist vielmehr von den jeweiligen Nachbarn − denen ihrerseits das Nämliche zusteht − ohne weiteres hinzunehmen.