R1S.2013.05040 Seite 12 6.3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen Spielplätze, die im Zusammenhang mit Wohnbauten stehen, grundsätzlich dem Bundesumweltrecht, welches keine Belastungsgrenzwerte für solche Anlagen vorsieht. Die Beurteilung der Lärmeinwirkungen hat nach Art. 40 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung (LSV) daher anhand der Kriterien von Art. 15 des Umweltschutzgesetzes (USG) und unter Berücksichtigung von Art. 23 USG zu erfolgen. Nach Art. 15 USG dürfen Lärmeinwirkungen die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Ein geringeres Einwirkungspotenzial ist gemäss Art.