Die Rekursgegnerinnen entgegnen, es sei wohl eher mit normalen Nutzungen wie Schwatzen, Spielen, Schaukeln, Grillieren zu rechnen. Der Veloabstellplatz und der Spielplatz mit Kletter- und Schaukelgeräten befänden sich auf dem gewachsenen Boden, die Verweilorte auf den beiden oberen Ebenen. Es gehe also im Wesentlichen um menschliche Lautäusserungen, die auf Aussenflächen zur Wohnnutzung üblich seien. Eine vorsorgliche Begrenzung der Lärmimmissionen erübrige sich, weil sie einerseits nur geringfügiges Störpotential aufwiesen und andererseits zu erwarten sei, dass die Anwohner nötigenfalls selbstregulierend eingreifen würden.