6.2. Der Rekurrent befürchtet denn auch übermässige Lärmimmissionen sowie die Verletzung der Privatsphäre seiner Mieter durch Voyeure. Er macht geltend, das Pergola-Gestell sei nicht mit einem üblichen Kinderspielplatz vergleichbar, weil sich hier auf vier Ebenen verschiedene Nutzungen häuften. Befürchtet wird, dass jugendliche Nutzer zeitlich unbeschränkt lärmintensiven Tätigkeiten wie etwa „Bikerennen hoch und runter“ nachgehen könnten. Ohne genauere Kenntnisse über die Ausrüstung des Pergola-Gestel- les könne keine Lärmprognose angestellt werden. Verlangt werden vorsorgliche Lärmbegrenzungen wie eine Betriebszeitbeschränkung.