Darin ist nichts Unrechtmässiges zu erkennen. Da eine gewerbliche Nutzung auch nicht ansatzweise geplant ist oder möglich erscheint, erweist sich der rekurrentische Einwand, die Nutzung des Bauwerkes verstosse gegen den Wohnanteilplan, als völlig aus der Luft gegriffen. Die im streitbetroffenen Bauwerk geplanten Nutzungen sind nicht nur zulässig, sondern notwendig und deshalb in keiner Weise zu beanstanden. 6.1. Auch wenn das streitbetroffene Bauwerk bezüglich primärer Baubestim-