5.6. Die geplanten Nutzungen wie Spielplatz, Pflanzenrankgerüst, Veloabstellplatz, Sitzplatz und gemeinsamer Aufenthaltsort dienen dem Wohnen und sind als Ausstattung von Wohnbauten nicht nur zulässig, sondern grösstenteils auch vorgeschrieben (§§ 238 Abs. 3 und 248 Abs. 1 PBG, Art. 11 Abs. 2 BZO, Parkplatzverordnung). Zu Recht weisen die Rekursgegnerinnen darauf hin, dass es sich durchwegs um typische Hofnutzungen handelt. Eher ungewöhnlich, aber ohne weiteres zulässig ist einzig, dass die genannten Nutzungen nicht in einzeln erstellten Bauten und Anlagen stattfinden, sondern in einem einzigen Bauwerk zusammengefasst werden sollen. Darin ist nichts Unrechtmässiges zu erkennen.