b der Brandschutzrichtlinie 15-03d betreffend Schutzabstände und Brandabschnitte. Danach ist zwischen Bauten bzw. Anlagen ein Abstand von 7.50 m einzuhalten, wenn die äusserste Schicht bei einer Baute bzw. Anlage brennbar (Pergola), bei der andern hingegen nicht brennbar (Gebäude A.-Strasse 178a) ist. Wegen der offenen Bauweise der Pergola sind Rettungsaktionen und Löschangriffe überdies von allen Seiten her möglich, sodass die Feuerwehr im Ernstfall nicht zwingend von der abstandsreduzierten Nordwestseite her agieren muss. Ergänzend anzumerken ist, dass auch der Abstand zum rekurrentischen Gebäude mit 11.82 m die feuerpolizeilichen Vorgaben einhält.