Der rekurrentischen Befürchtung, der Durchgang werde für die Feuerwehr extrem eng, ist zu entgegnen, dass auch bei der geplanten Reduktion des Grenzabstandes um 22 cm bis 33 cm noch ein Gebäudeabstand von 7.50 m bis 7.61 m vorhanden ist. Dieser liegt über dem kantonalen Mindestabstand von 7.00 m (§§ 270 Abs. 1 und 271 PBG) und entspricht, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführlich darlegt, Ziff. 2.3 Abs. 2 lit. b der Brandschutzrichtlinie 15-03d betreffend Schutzabstände und Brandabschnitte.