5.5.1. Dass das Bauvorhaben Grenz- und Gebäudeabstand gegenüber der rekurrentischen Liegenschaft einhält, wird vom Rekurrenten nicht in Frage gestellt. Er beanstandet jedoch, dass der Grenzabstand gegenüber dem Grundstück Kat.-Nr. V000 an der schmalsten Stelle nur 4.05 m statt 4.38 m beträgt und mittels eines Näherbaurechtes legalisiert worden ist. Dieses Vorgehen ist unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse zulässig (§ 270 Abs. 3 PBG).