5.4. Bei der Beurteilung der Dimensionen des Bauwerkes hat sich die Vorinstanz an den in Art. 24h BZO enthaltenen Vorschriften für Hofgebäude orientiert und die für Hauptgebäude massgebenden Abmasse und Abstände herangezogen. Danach sind maximal eine Gebäudehöhe von 7.00 m und eine Firsthöhe von 3.00 m zulässig. Es sind Grenzabstände von 3.50 m zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge sowie Gebäudeabstände von mindestens 7.00 m zu beachten. Die nachbarliche Einräumung eines Näherbaurechtes bleibt vorbehalten (§ 270 Abs. 3 PBG). Weil die geplante „Pergola“